Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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schen Verwaltungsbehoͤrden erster Instanz sind befugt, in besonderen Faͤllen, 
wo sie im gemeinschaftlichen Einverstaͤndnisse eine Zusammenkunft der von ihnen 
hierzu zu bezeichnenden Gendarmen oder sonstigen Sicherheitsorgane wuͤnschen, 
solche zu veranstalten, und Zeit und Ort hiefuͤr zu bestimmen. Es bleibt 
ndherer Verabredung zwischen den beiderseitigen Regierungen vorbehalten, Ein- 
richtungen zu treffen, nach welchen die Grenzpolizeibehörden und die an der 
Grenze postirten Sicherheitsorgane des einen Staakes von den die Sicherheits- 
polizei im Grenzgebiete des anderen Staates betreffenden öffentlichen Bekannt- 
machungen, sei es im Wege des Austausches oder der Vorlegung der bezüg- 
lichen Polizeiblaͤtter, moͤglichst in Kenntniß gesetzt werden. 
Den Einladungen der Grenzpolizeibehoͤrden des einen Staates zur Vor- 
nahme gemeinschaftlicher Sicherheitspatrouillen in dem Grenzgebiete ist Seitens 
der Gendarmerie des anderen Staates, soweit es deren sonstiger Dienst zulaͤßt, 
bereitwillig entgegen zu kommen, und hierbei ist der letzteren im Falle der Noth- 
wendigkeit der Uebertritt in das jenseitige Landesgebiet gestattet. 
Artikel L. 
Werden bei einer Feuers- oder Wassergefahr, oder einem sonstigen jen- 
seits der Landesgrenze eintretenden Elementar-Ereignisse die nachbarlichen Ret- 
tungsanstalten in Anspruch genommen, so soll es der beiderseitigen Gendarmerie, 
auch ohne die Requisition der jenseitigen Sicherheitsbehörde abwarten zu müssen, 
wenn es ohne wesentliche Beeinträchrigung des eigenen Dienstes geschehen kann, 
Lstanet sein, die Grenze zu übertreten, und sich in voller Ausrüstung an den 
rt der Gefahr zu begeben, um nach den Anordnungen der leitenden Lokal- 
behörde zum Schutze des gefährdeten Eigenthumes und der öffenrlichen Sicher- 
heit mitzuwirken. 
Artikel X. 
Die Befreiung von der Zollrevision können die Gendarmen bei ihrem 
Uebertritte über die Grenze nicht beanspruchen; jedoch wird vorausgesetzt, daß 
ihre zollamtliche Abfertigung ohne Beeinträchtigung des von ihnen zu leistenden 
Sicherheitsdienstes geschehe. 
Artikel XI 
Ueber ihre amtliche Thätigkeit auf dem fremden Staatsgebiete ist den 
Gendarmen auf ihr Verlangen eine Bescheinigung in ihren Dienstbüchern, oder 
sonst eine Bestätigung von den jenseitigen Behörden, mit welchen sie in Ver- 
bindung getreten sind, zu ertheilen. 
Artikel XII. 
Zur leichteren Erreichung des durch diese Uebereinkunft beabsichtigten 
Zweckes sind die Bewohner der beiderseitigen Grenzbezirke durch die vorgesetz- 
ten Behörden auf ihr eigenes Interesse, die in der Verfolgung flüchtiger Ver- 
brecher oder sicherheitsgefährlicher Personen begriffenen Sicherheitsorgane des 
(Nr. 5837.) Nach-
	        
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