Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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sonds gebildet, welcher bestimmt ist zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung 
der Schienen, Schwellen und der kleinen Eisentheile des Oberbaues der Eisen- 
bahn mit Einschluß der Weichen, sowie der Erneuerung der Lokomotiven nebst 
Tendern und Wagen aller Arr. 
Zu diesen Erneuerungen sind insbesondere zu rechnen: 
1) bei Lokomotioen und Tendern die Auswechselung der Feuerkasten, 
Kessel, Cylinder, Siederöhren, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, ganzer 
Wasserbehälter und Bremsen; 
2) bei den Wagen die Auswechselung von ganzen Kasten, Federn, Achsen, 
Rädern, Radreifen, Bremsen und der Umbau des Innern ganzer 
Coupés. 
Alle diese Erneuerungen sind jedoch nur dann aus dem Erneuerungs- 
fonds zu bestreiten, wenn sie durch Abnutzung nöthig werden, nicht aber, wenn 
sie den Bauunternehmern, Lieferanten ꝛc. zur Last fallen. 
Dem Erneuerungsfonds werden überwiesen: 
a) der nach vollständigem Ausbau und vollständiger Ausrüstung der Bahn 
etwa verbleibende Rest des Bau= und Betriebskapitals; 
b) die Einnahme aus dem Verkaufe alter Materialien des Oberbaues 
und der Betriebsmittel; 
c) ein Zuschuß aus den Betriebseinnahmen, der nach Prozentsätzen von 
dem Werthe der Schienen und Schwellen und von dem Werthe der 
Lokomotiven, Tender und Wagen zu berechnen ist. Diese Prozentsätze 
normirt die Direktion nach Bedürfniß von fünf zu fünf Jahren mir 
Genehmigung der vorgesetzten Staatsbehbrde. 
K. 11. 
Verhältniß der Gesellschaft zum Staate. 
1) Oem Staate steht zu: 
a) die Genehmigung des Bahngeldtarifs und des Frachttarifs, sowie 
jeder Abänderung dieser Tarife sowohl für die Güter als für den 
Personenverkehr; jedoch sollen die Sätze der ersten Tarife ohne 
Zustimmung der Oirektion nicht niedriger gestellt werden, als die 
gegenwärtig bestehenden der Cöln-Mindener Eisenbahn; 
b) die Genehmigung, nöthigenfalls auch Abänderung des Fahrplanes; 
P) die Bestatigung der Wahl des obersten Administrationsbeamten 
(Spezialdirektors) und des obersten technischen Beamten (Ober- 
Ingenieurs resp. Betriebsdirektors), welcher die formelle Qualifika- 
tion zum Bauinspektor besitzen muß; sowie die Genehmigung der 
diesen beiden Beamten zu ertheilenden Geschäftsinstruktionen. 
(F. 5847.) 2) In
	        
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