Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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S. 18. 
Folgen der Nichtzahlung vorgeschriebener Raten. 
Wird auf eine Aktie die ausgeschriebene Rate zur festgesetzten Zeit nicht 
eingezahlt, so wird der erste Zeichner derselben durch einen zur Post gegebenen 
rekommandirten Brief auf seine Kosten (unfrankirt) zur Zahlung aufgefordert. 
Erfolgt binnen vier Wochen nach Aufgabe dieses Briefes auf die Post keine 
Zahlung, so wird eine nochmalige Aufforderung vermittelst einer öffentlichen 
Bekanntmachung erlassen, in welcher nur die Nummer der Quittungsbogen, 
nicht aber auch die Namen der ersten Zeichner aufgeführt zu werden brauchen. 
Bleibt auch diese Aufforderung, welche wenigstens 4 Wochen vor dem 
darin für die Einzahlung gesetzten Schlußtermine publizirt sein muß, erfolglos, 
so ist die Oirektion berechrigt, den säumigen Zeichner im Wege Rechtens zur 
Zahlung der betreffenden Rate nebst Verzugszinsen in Anspruch zu nehmen, 
oder auch denselben seiner Anrechte aus der S#eilnun und der geleisteten Theil- 
zahlungen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. 
Der desfallsige Beschluß, in welchem die danach werthlosen Bescheini- 
gungen über Annahme der Beichnung der Quittungsbogen über geleistete Raten- 
zahlungen zu bezeichnen sind, wird öffentlich bekannt gemacht. 
An Stelle und unter der Nummer der für erloschen erblärten Zeichnun- 
gen werden zur Erganzung des Grundkapitals neue Zeichnungen angenommen. 
g. 19. 
Haftung der Aktionaire für die Jeichnungen bis zum Betrage von 40 Prozent. 
Die urspruͤnglichen Zeichner, selbst wenn sie die ihnen bei der ersten Ein- 
zahlung ausgefertigten Interimsscheine an Andere uͤbertragen, sowie diejenigen, 
welche in Vollmacht fuͤr Andere gezeichnet haben, haften der Gesellschaft fuͤr 
die Einzahlung von vierzig Prozent der von ihnen gezeichneten Aktien unbe- 
dingt. Von dieser Verpflichtung koͤnnen dieselben weder durch Uebertragung 
ihres Anrechts auf einen Dritten sich befreien, noch Seitens der Gesellschaft 
entbunden werden. 
Nach Einzahlung von 40 Prozent des gezeichneten Aktienbetrages kann die 
Direktion die ursprünglichen Zeichner von der Verpflichtung zu weileren Raten- 
zahlungen befreien und in diesem Falle über die entrichtete Theilzahlung von 
40 Prozent auf den Inhaber lautende Aktienpromessen gegen Einziehung und 
Vernichtung der ertheilten Quittungsbogen und etwaiger echeinleungen über 
die erfolgte Zeichnung nach Schema E. ausstellen. 
5. 20. 
Interimsscheine. 
Kann ein Aklionair bei Einzahlungen den Quittungsbogen nicht sofort 
vorlegen, so empfängt er über geleistete Zahlungen Interimsbescheinigungen, 
welche auf den Namen des Zahlenden ausgestellt und gegen deren Rückgabe 
die Zahlungen auf dem spater vorgelegten Quittungsbogen vermerkt werden. 
21.
	        
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