Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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wegen  Einfuͤhrung  der  Eisenbahn  nach  Coͤln  resp.  nach  Deutz  gestellt
und  als  nothwendig  bezeichnet  werden.

g.  12.
Schlichtung  von  Streitigkeiten.

Streitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft  und  den  Aktionairen  sollen  jederzeit
  durch  Schiedsrichter  entschieden  werden,  von  denen  jeder  Theil  Einen  oder
zwei  ernennt,  und  welche  bei  Meinungsverschiedenheit  einen  Obmann  wählen.

Das  Schiedsgericht  urtheilt  nach  den  am  Sitze  der  Gesellschaft  geltenden
Gesetzen.  Gegen  den  schiedsrichterlichen  Ausspruch  ist  kein  ordentliches  Rechtsmittel
  zulässig.  Verzögert  einer  der  streirenden  Theile  auf  die  ihm  durch  einen
Notar  oder  gerichtlich  insinuirte  Aufforderung  des  Gegners  die  Ernennung
eines  Schiedsmannes  länger  als  14  Tage,  so  wird  der  zweite  Schiedsrichter,
und  können  sich  die  Schiedsrichter  über  die  Wahl  des  Obmannes  nicht  vereinigen,
  so  wird  der  Obmann  von  dem  Präsidenten  des  Handelsgerichts  zu
Cöln  ernannt.

5.  13.
Oeffentliche  Bekanntmachungen.

Die  nach  diesem  Statute  erforderlichen  öffentlichen  Bekanmmachungen
sind  in  folgenden  öffentlichen  Blältern:

1)  dem  Preußischen  Staats-Anzeiger,

2)  der  Berliner  Börsen-Zeitung,

3)  der  Cölnischen  Zeitung,

4)  der  Times  oder  Daily  News  (London)
abzudrucken.

Sofern  für  einzelne  Bekanntmachungen  nicht  ein  Anderes  ausdrücklich
vorgeschrieben,  genügt  es,  wenn  sie  innerhalb  14  Tagen  zweimal  in  jedem  der
vorbenannten  Blaͤtter  erschienen  sind,  und  zwischen  der  ersten  und  der  zweiten
Bekanntmachung  mindesiens  6  Tage  JZwischenzeit  liegt.  Geht  eines  dieser
Blätter  ein,  so  wählt  die  Direktion  sofort  ein  anderes  öffentliches  Blatt  und
macht  die  getroffene  Wahl  durch  die  übrig  gebliebenen  Blätter  bekannt.

.  14.
Abänderung  des  Statuts.

Abänderungen  des  gegenwärtigen  Statuts  sind  nur  in  Folge  eines  nach
Maaßgabe  des  Statuts  gefaßten  Beschlusses  der  Generalversammlung  unter
landesperricher  Genehmigung  zulässig.