Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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g. 21. 
Die Ratenzahlungen werden von dem Tage der erfolgten Einzahlung an 
mit fuͤnf vom Hundert jaͤhrlich verzinst und diese Zinsen bei den folgenden Ein- 
E— in Anrechnung gebracht. Die alsbald voll eingezahlten Aktien wer- 
een mit 5 Prozent jahrlich bis zum Schlusse desjenigen Kalenderjahres verzinst, 
in welchem die ganze Bahnstrecke zwischen Deutz und Soest in Betrieb gesetzt 
worden ist. Wegen der Zahlung der Zinsen macht die Direktion die erforder- 
lichen verbindlichen Bestimmungen öffentlich bekannt. 
§. 22. 
Dividenden und deren Feststellung. 
Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Bahn vollständig fertig und in 
ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gesetzt wird, hört die Verzinsung der Aktien 
aus dem Baukapitale auf und wird start derselben der vom 1. Januar des 
auf die Betriebseröffnung folgenden Jahres aus dem Unternehmen aufkom- 
mende Reinertrag nach Megäbe der folgenden Bestimmungen vertheilt: 
1) Aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Verwaltungs-, 
Uncerhaltungs-, Betriebs= und sonstigen Ausgaben, sowie alle auf dem 
Unternehmen haftenden Lasien bestritten; 
2) sodann werden die in den 9HP. 9. und 10. gedachten jährlichen Beiträge 
zum Reseroe= und Erneuerungsfonds vorweggenommen, und 
3) der demnächst verbleibende Reinertrag wird alljaährlich nach Beschluß 
der Generalversammlung als Oioidende vertheilt. 
§. 23. 
Verjährung der Zinsen und Dividenden, Amortisation verlorener Dividendenscheine. 
Zinsen und Dividenden, welche binnen 4 Jahren nach dem Fälligkeits- 
tage nicht abgehoben werden, verfallen zu Gunsten der Gesellschaft. Ist ein 
Dioidendenschein verloren gegangen, und der Verlust der Direktion innerhalb 
Weie Frist angezeigt, so wird der Berrag des Oividendenscheines noch inner- 
halb einer ferneren, vom Ablaufe der vier Vahre zu berechnenden präklusivischen 
Frist von einem Jahre nachgezahlr, insofern nicht etwa der Diovidendenschein 
inmittelst von einem Dritten eingereicht und realisirt ist. 
Die Gesellschaft wird durch Annahme der Anzeige von dem Verluste 
eines Dividendenscheines nicht verpflichtet, die Legitimation eines etwaigen Prä- 
sentanten desselben zu prüfen oder die Realisation des Scheines zu vertagen. 
Dem Verlierer und dem Inhaber des Scheines bleibt vielmehr die Ausführung 
ihrer Ansprüche auf den Betrag desselben gegen einander lediglich überlassen. 
Eine Amortisation verlorener Dividendenscheine findet nicht statt. 
e. 5617.) 19* g. 24.
	        
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