Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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S.  18.
Folgen  der  Nichtzahlung  vorgeschriebener  Raten.

Wird  auf  eine  Aktie  die  ausgeschriebene  Rate  zur  festgesetzten  Zeit  nicht
eingezahlt,  so  wird  der  erste  Zeichner  derselben  durch  einen  zur  Post  gegebenen
rekommandirten  Brief  auf  seine  Kosten  (unfrankirt)  zur  Zahlung  aufgefordert.
Erfolgt  binnen  vier  Wochen  nach  Aufgabe  dieses  Briefes  auf  die  Post  keine
Zahlung,  so  wird  eine  nochmalige  Aufforderung  vermittelst  einer  öffentlichen
Bekanntmachung  erlassen,  in  welcher  nur  die  Nummer  der  Quittungsbogen,
nicht  aber  auch  die  Namen  der  ersten  Zeichner  aufgeführt  zu  werden  brauchen.

Bleibt  auch  diese  Aufforderung,  welche  wenigstens  4  Wochen  vor  dem
darin  für  die  Einzahlung  gesetzten  Schlußtermine  publizirt  sein  muß,  erfolglos,
so  ist  die  Oirektion  berechrigt,  den  säumigen  Zeichner  im  Wege  Rechtens  zur
Zahlung  der  betreffenden  Rate  nebst  Verzugszinsen  in  Anspruch  zu  nehmen,
oder  auch  denselben  seiner  Anrechte  aus  der  S#eilnun  und  der  geleisteten  Theilzahlungen
  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  verlustig  zu  erklären.

Der  desfallsige  Beschluß,  in  welchem  die  danach  werthlosen  Bescheinigungen
  über  Annahme  der  Beichnung  der  Quittungsbogen  über  geleistete  Ratenzahlungen
  zu  bezeichnen  sind,  wird  öffentlich  bekannt  gemacht.

An  Stelle  und  unter  der  Nummer  der  für  erloschen  erblärten  Zeichnungen
  werden  zur  Erganzung  des  Grundkapitals  neue  Zeichnungen  angenommen.

g.  19.
Haftung  der  Aktionaire  für  die  Jeichnungen  bis  zum  Betrage  von  40  Prozent.

Die  urspruͤnglichen  Zeichner,  selbst  wenn  sie  die  ihnen  bei  der  ersten  Einzahlung
  ausgefertigten  Interimsscheine  an  Andere  uͤbertragen,  sowie  diejenigen,
welche  in  Vollmacht  fuͤr  Andere  gezeichnet  haben,  haften  der  Gesellschaft  fuͤr
die  Einzahlung  von  vierzig  Prozent  der  von  ihnen  gezeichneten  Aktien  unbedingt.
  Von  dieser  Verpflichtung  koͤnnen  dieselben  weder  durch  Uebertragung
ihres  Anrechts  auf  einen  Dritten  sich  befreien,  noch  Seitens  der  Gesellschaft
entbunden  werden.

Nach  Einzahlung  von  40  Prozent  des  gezeichneten  Aktienbetrages  kann  die
Direktion  die  ursprünglichen  Zeichner  von  der  Verpflichtung  zu  weileren  Ratenzahlungen
  befreien  und  in  diesem  Falle  über  die  entrichtete  Theilzahlung  von
40  Prozent  auf  den  Inhaber  lautende  Aktienpromessen  gegen  Einziehung  und
Vernichtung  der  ertheilten  Quittungsbogen  und  etwaiger  echeinleungen  über
die  erfolgte  Zeichnung  nach  Schema  E.  ausstellen.

5.  20.
Interimsscheine.

Kann  ein  Aklionair  bei  Einzahlungen  den  Quittungsbogen  nicht  sofort
vorlegen,  so  empfängt  er  über  geleistete  Zahlungen  Interimsbescheinigungen,
welche  auf  den  Namen  des  Zahlenden  ausgestellt  und  gegen  deren  Rückgabe
die  Zahlungen  auf  dem  spater  vorgelegten  Quittungsbogen  vermerkt  werden.

21.