Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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K. 24. 
Amortisation verlorener Talons. 
Verlorene Talons können nicht amortisirt werden. Die Aushändigung 
der neuen Serie von Dioidendenscheinen erfolgt, wenn der dazu bestimmte Talon 
nicht eingereicht werden kann, an den Präsentanten der betreffenden Aktien. 
Ist aber vorher der Verlust des Talons der Direkrion angezeigt und der 
Aushändigung der neuen Serie der Oividendenscheine widersprochen worden, 
so werden dieselben bis zur gütlichen oder richterlichen Ausgleichung der streiti- 
gen Ansprüche zurückgehalten. 
K. 25. 
Amortisation der Aktien. 
Soll die Amortisation verlorener oder vernichtetrer Aktien erfolgen, so 
erlägt die Direktion auf Antrag der Betheiligten drei Mal, in Zwischenrdumen 
von wenigstens vier, höchstens sechs Monaten, eine öffentliche Aufforderung, die 
Dokumente einzuliefern oder elwaige Rechte an dieselben geltend zu machen. 
Sind vier Monate nach der letzten Aufforderung vergangen und hat außerdem 
seit der ersten Aufforderung ein Termin zur Empfangnahme einer neuen Serie 
von Dividendenscheinen stattgefunden, ohne daß hierbei innerhalb mindestens 
sechs Monaten nach dessen Ablauf die betreffenden Obligationen oder die zu 
denselben gehörigen Talons zum Vorschein gekommen sind (resp. wenn letztere 
präásentirt werden, ohne daß bei der nächstfolgenden Ausgabe von Talons die 
Aktien vorgelegt worden), so spricht das Landgericht zu Cöln auf den Grund 
jenes Aufgeboks die Mortifikation aus. 
Nachdem die Direktion dieselbe zur öffentlichen Kenntniß gebracht, erfolgt 
die Ausfertigung und Ausreichung einer neuen Aktie unter neuer Nummer. 
Sämmtliche Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 
g. 26. 
Beschaͤdigung von Aktien ꝛc. 
Sind Aktien, Talons oder Dividendenscheine zwar nicht verloren, aber 
beschaͤdigt, jedoch in ihrem wesentlichen Theile noch dergestalt erhalten, daß 
uͤber ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist die Direktion ermaͤchtigt, 
gegen Einlieferung der beschddigten Papiere neue gleichartige Papiere auf Kofslen 
es Inhabers unter gleichen Nummern auszufertigen und auszureichen. 
II. 
Aufstellung der Bllanzen. 
S. 27. 
Das Geschäfts= oder Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. 
· Die Bauzeit wird bis zum Ende desjenigen Geschaͤftsjahres gerechnet, 
in welchem der Betrieb auf der Bahn vollsiaͤndig eroͤffnet ist.
	        
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