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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staagaten.
— Xr. II. —
(Nr. 5849.) Gesetz, betreffend die Abaͤnderung des g. 13., Zusatz 213., des Ostpreußischen
Provinzialrechts. Vom 10. Maͤrz 1864.
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Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung beider Haͤuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
g. 1.
Die Bestimmung des §. 13., Zusatz 213., des Ostpreußischen Provinzial-
rechts, wonach
in Betreff des Realzehnten, der großen Kalende oder Petition und
des Sackzehnten, insofern dieselben nach den Feuerstellen und Haushal-
tungen entrichtet werden, wie auch in Absicht der kleinen und der Geld-
kalende, bei Theilung oder Abbaue der Grundstücke keine Verminde-
rung der Abgabe zum Vortheile der alten Besitzung stattfindet und die
Abgabe von der neuen Besitzung besonders entrichtet werden muß,
wird hiermit, bezüglich der nach Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes
vorkommenden Theiungen oder Abbaue, aufgehoben.
K. 2.
Die im F. 1. bezeichneten Abgaben sind im Falle der Zerstückelung der
damit belasteten Grundstlücke auf die einzelnen Theile der letzteren nach deren
Ertragswerth oder Flächenraum zu vertheilen. Es finden dabei die §#. 12. bis
15. und 18. des Gesetzes vom 3. Januar 1845. (Gesetz-Sammlung S. 28. ff.)
Anwendung.
C. 3.
Feste Abgaben in Körnern, sowie feste Leistungen an Holz und Brenn-
material werden, sofern sie zur kleinen Kalende (G. 1.) gehören, von der Vor-
schrift des §. 2, des Gesetzes vom 15. April 1857. (Gesetz-Sammlung S. 363. ff.)
J.rgang 1884. (Nr. 5840—5850) 21 aus-
Ausgegeben zu Berlin den 16. April 1864.