Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Zur Tilgung der Schuld wird jährlich Ein Prozent von dem Kapitalbe= 
trage der ausgegebenen Obligationon nebst den Zinsen der eingelösien Obligationen 
verwendet, so daß in sieben und dreißig Jahren die sämmtlichen Obligationen 
eingelöst sein werden. Der Stadtgemeinde bleibt jedoch vorbehalten, den Til- 
gungsfonds mit Genehmigung Unserer Regierung zu Dusseldorf zu verstärken 
und dadurch die Abtragung der Schuld zu beschleunigen. 
Den Inhabern der Obligationen steht kein Kündigungsrecht gegen die 
Stadtgemeinde zu. 
g. 2. 
Zur Leitung der Geschaͤfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und Til- 
ung der auszugebenden Obligationen betreffen, wird von der Stadtverordneten- 
Vecammom eine besondere Schuldentilgungs-Kommission gewählk, welche für 
die treue Befolgung der gegenwärtigen Bestimmungen verantwortlich ist und zu 
dem Ende von Unserer Regierung zu Düsseldorf in Eid und Pflicht genommen 
wird. Dieselbe soll aus drei Mitgliedern bestehen, von denen eins aus der 
Scadtverordneten-Versammlung, eins aus der Bürgerschaft und eins entweder 
aus der Bürgerschaft oder aus den Stadtverordneten durch die Stadtverordneten- 
Versammlung zu wöählen sind. 
S. 3. 
Die Obligationen werden in fortlaufenden Nummern und zwar jede Obli- 
gation zu Einhundert Thalern von eins bis inklusive fünfhundert nach dem an- 
„gehängten Schema ausgestellt, von dem Bürgermeister und den Mitgliedern der 
Schuldentilgungs-Kommission unterzeichnet und von dem Rendanten der Gemeinde- 
kasse kontrasignirt. 
Denselben ist ein Abdruck dieses Privilegiums beizufügen. 
S. 4. 
Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre zehn Zinskupons, 
jeder zu zwei Thalern fünfzehn Silbergroschen, in den darin bestimmten halb- 
lüprlichen Terminen zahlbar, nach dem angehängten Schema beigegeben. Die 
Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt nach vorheriger öffentlicher 
Bekanntmachung (wie im g. 7.) bei der Gemeindekasse zu Kempen gegen Ab- 
lieferung des der alteren Zinskupons-Serie beigedruckten Talons. Ven Ver- 
luste des Talons erfolgt die Aushäándigung der neuen Zinskupons-Serie an 
nen Jahaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig ge- 
schehen ist. 
Die Kupons und die Talons werden von dem Bürgermeister, der 
Schubdenwilgungs-Kommisson, und dem Rendanten der Gemeindekasse unter- 
schrieben. 
. ö. 
Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zinskupons der Be- 
trag derselben an den Vorzeiger durch die städtische Gemeindekasse gezahlt. AuchZ 
(Xr. 5850.) 21* wer-
	        
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