Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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g. 6. 
Die Erfüllung der Beitragspflicht kann von der Verwaltungsbehörde 
des Verbandes im Wege der Exekution, wie bei den öffentlichen Lasten, er- 
zwungen werden, und zwar auch gegen Pächter, Nutznießer oder andere Be- 
sitzer des verpflichteten Grundstücks, vorbehaltlich des Regresses an den eigentlich 
Verpflichteten. 
K. 7. 
Die Beiträge werden auf das Ausschreiben des Vorstandsvorsitzenden 
(&. 13. und 25.) zum ersten Mai und ersten November jeden Jahres entrichtet, 
und zwar beziehungsweise durch die Steuer-Ortserheber eingezogen und an die 
Verbandskasse abgeführt. 
Von der RNegierung in Posen können in besonders dringenden Fällen 
auch andere Zahlungstermine auf den Antrag des Vorstandes des Verbandes 
festgesetzt werden. 
K. 8. 
Die Grundstücke, welche bereits zur Obra-Meliorations-Soziett gehören, 
werden von dieser vertreten und haben besondere Beiträge nicht zu leisten; die 
Obra-Meliorations-Sozietat zahlt, dagegen zur Ausführung des Plans dieje- 
nige Summe von 16,500 Thalern, welche nach dem Plane derselben auf die 
Obrzycko-Regulirung verwendet werden soll. Alle übrigen Grundstücke werden 
in dem Kataster nach dem Grade des Vortheils, den sie durch die Anlage er- 
langen, in drei Klassen getheilt und die Gesammtkosten, soweit sie nach dem 
Plane den Besitzern zur Last fallen, werden von diesen Klassen in der Weise 
aufgebracht, daß drei Morgen der dritten Klasse gleich zwei Morgen der zweiten 
Klasse und gleich Einem Morgen der ersten Klasse zahlen. 
K. 9. 
Der Regulirungs-Kommissarius stellt das Karaster mit Zuziehung der 
Betheiligten, resp. ihrer Bevollmächtigten, für welche schriftliche Vollmacht ge- 
nügt, und nach Befinden unter Mitwirkung von Sachverständigen auf. 
S. 10. 
Das Kataster ist den einzelnen Gemeindevorständen, sowie den Besitzern 
der Güter, welche außer dem Gemeindeverbande stehen, auszugsweise mitzu- 
theilen, und es ist zugleich in den Amtsblättern der drei Regierungen Liegnitz, 
Posen und Frankfurt a. d. O. eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, in 
welcher das Kataster bei den Gemeindevorständen und dem Kommissarius ein- 
gesehen und Beschwerde dagegen, insbesondere auch gegen die im F. 8. ange- 
ebenen Klassifikationsgrundsätze, bei dem letzteren angebracht werden kann. 
ach Ablauf dieser Fr werden die angebrachten Beschwerden von dem 
Kommissarius unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Deputirten des 
Vorsiandes und der erforderlichen Sachverständigen untersucht. Die Sach- 
ver-
	        
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