Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 217 — 
den Duͤnen bei Bohnsack aufwaͤrts bis zum Anschlußpunkt des sogenannten 
alten Dammes bei Einlage, in denjenigen durch die Staatsverwaltungsbehoͤ 
den, festzustellenden Abmessungen anzulegen und zu unterhalten, welche erforder— 
lich sind, um die Grundstuͤcke der Niederung gegen Ueberschwemmung durch 
den hoͤchsten Wasserstand zu sichern. Der alte Damm von Einlage bis zu den 
Dünen bei Nickelswalde ist gemeinschaftlich mit dem Deichverbande der Alten 
geimen-Nehrung, welche zu den Kosten zwei Drittel beizutragenähat, zu unter- 
alten. 
Mit der Normalisirung der Deiche soll allmadlig, sowie es die Kräfte 
der Deichgenossen gestaten, vorgegangen werden. 
Die Verlegung des Deiches auf einzelnen gefährlichen Punkten kann 
das Deichamt mit Genehmigung der Regierung bewirken, wenn diese Maaß- 
regel zur Sicherung der Niederung nothwendig ist, oder die Erhaltung des 
Deiches in der bisherigen Lage unverhältnißmäáßige Kosten verursachen würde. 
Im Falle eines Durchbruchs muß der Deich Behufs Ableitung des 
Bruchwassers durchstochen werden. Die Regierung hat nach Anhörung des 
Deichamtes im Voraus zu bestimmen, an welcher Stelle der Durchstich erfolgt 
und wer denselben auszuführen hat. Die Stelle ist mit Pählen zu bezeichnen. 
Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung oder die Koupirung 
von Seitenströmungen im Vorlande nöthig wird, so hat der Deichverband die- 
selbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Anbrruche an andere Verpflichtete. 
Die Verpflichtungen für die Uferdeckung sind seit längerer Zeit streitig. 
Der Entscheidung dieses Sereites durch die ordentlichen Gerichte wird durch 
das gegenwärtige Statut nicht prjudizirt. 
g. 3. 
Die Unterhaltung der Wassergaͤnge, Schoͤpfwerke und sonstigen Anstal- 
ten, welche dazu dienen, das den Grundstuͤcken der Niederungen schaͤdliche 
Binnenwasser aufzunehmen und abzuleiten, nebil den hierzu erforderlichen Aus- 
laßschleusen und Bruͤcken in dem die Niederung gegen den Strom abschließen- 
den Deich haben die bisher dazu Verpflichteten auch ferner zu bewirken. 
Die bei diesen Entwässerungsanlagen angestellten Beamten treten unter 
die Oberaufsicht des Deichamtes. 
Die Binnenentwässerungs-Reviere verwalten ihre besonderen Angelegen- 
heiten selbst durch einen Vorsleher, welchen auf sein Verlangen die Ortsschulzen 
zu unterstützen haben. 
Der Vorsteher wird in jedem Reviere von den betheiligten Grundbesitzern 
dem Deichamte vorgeschlagen, von dem letzteren erwählt und vom Deichhaupt- 
mann bestätigt. Eine Instruktion für die Wahl und Verwaltung kann die 
Regierung unter Reoision der bestehenden Schlickordnungen nach Anhöbrung der 
Interessenten erkheilen. 
Die Verwaltung unterliegt aber der Oberaufsicht des Deichamtes, welches 
dahin zu wirken hat, daß die Anlagen in gutem Stande erhalten werden, und 
daß nicht ein Revier durch Maaßregeln eines anderen Reviers in Nachtheil ver- 
setzt wird. 
Jahrsang 1864. (Nr. 5869.) 30 H. 4. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.