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den Duͤnen bei Bohnsack aufwaͤrts bis zum Anschlußpunkt des sogenannten
alten Dammes bei Einlage, in denjenigen durch die Staatsverwaltungsbehoͤ
den, festzustellenden Abmessungen anzulegen und zu unterhalten, welche erforder—
lich sind, um die Grundstuͤcke der Niederung gegen Ueberschwemmung durch
den hoͤchsten Wasserstand zu sichern. Der alte Damm von Einlage bis zu den
Dünen bei Nickelswalde ist gemeinschaftlich mit dem Deichverbande der Alten
geimen-Nehrung, welche zu den Kosten zwei Drittel beizutragenähat, zu unter-
alten.
Mit der Normalisirung der Deiche soll allmadlig, sowie es die Kräfte
der Deichgenossen gestaten, vorgegangen werden.
Die Verlegung des Deiches auf einzelnen gefährlichen Punkten kann
das Deichamt mit Genehmigung der Regierung bewirken, wenn diese Maaß-
regel zur Sicherung der Niederung nothwendig ist, oder die Erhaltung des
Deiches in der bisherigen Lage unverhältnißmäáßige Kosten verursachen würde.
Im Falle eines Durchbruchs muß der Deich Behufs Ableitung des
Bruchwassers durchstochen werden. Die Regierung hat nach Anhörung des
Deichamtes im Voraus zu bestimmen, an welcher Stelle der Durchstich erfolgt
und wer denselben auszuführen hat. Die Stelle ist mit Pählen zu bezeichnen.
Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung oder die Koupirung
von Seitenströmungen im Vorlande nöthig wird, so hat der Deichverband die-
selbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Anbrruche an andere Verpflichtete.
Die Verpflichtungen für die Uferdeckung sind seit längerer Zeit streitig.
Der Entscheidung dieses Sereites durch die ordentlichen Gerichte wird durch
das gegenwärtige Statut nicht prjudizirt.
g. 3.
Die Unterhaltung der Wassergaͤnge, Schoͤpfwerke und sonstigen Anstal-
ten, welche dazu dienen, das den Grundstuͤcken der Niederungen schaͤdliche
Binnenwasser aufzunehmen und abzuleiten, nebil den hierzu erforderlichen Aus-
laßschleusen und Bruͤcken in dem die Niederung gegen den Strom abschließen-
den Deich haben die bisher dazu Verpflichteten auch ferner zu bewirken.
Die bei diesen Entwässerungsanlagen angestellten Beamten treten unter
die Oberaufsicht des Deichamtes.
Die Binnenentwässerungs-Reviere verwalten ihre besonderen Angelegen-
heiten selbst durch einen Vorsleher, welchen auf sein Verlangen die Ortsschulzen
zu unterstützen haben.
Der Vorsteher wird in jedem Reviere von den betheiligten Grundbesitzern
dem Deichamte vorgeschlagen, von dem letzteren erwählt und vom Deichhaupt-
mann bestätigt. Eine Instruktion für die Wahl und Verwaltung kann die
Regierung unter Reoision der bestehenden Schlickordnungen nach Anhöbrung der
Interessenten erkheilen.
Die Verwaltung unterliegt aber der Oberaufsicht des Deichamtes, welches
dahin zu wirken hat, daß die Anlagen in gutem Stande erhalten werden, und
daß nicht ein Revier durch Maaßregeln eines anderen Reviers in Nachtheil ver-
setzt wird.
Jahrsang 1864. (Nr. 5869.) 30 H. 4.