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In den desfallsigen Lieferungskontrakten ist die Bedingung zu verein-
baren, daß alle aus dem Lieferungsgeschäft entstehende Streitigkeilen sofort
durch schiedsrichterlichen Spruch der zu bezeichnenden Großherzoglichen Be-
hörde, dem beide Theile sich mi Verzicht auf den Rechtsweg unterwerfen, er-
ledigt werden sollen.
Für kranke Pferde, deren Weitertransport nicht angängig ist, wird für
die Dauer des Aufenthalts ebenso, wie für die bei denselben zurückgelassene
Mannschaft, Quartier und für letztere auch die Verpflegung wie für die übri-
gen marschirenden Mannschaften verabreicht.
g. 3.
Vergütung der vorerwähnten Leistungen und Liquidationswesen.
bi Als Verguͤtung wird von der Koͤniglich Preußischen Regierung ge-
zahlt:
Für die im PF. 2. bezeichnete Verpflegung und das Ouartier:
1) für den Unteroffizier und Soldaten, sowie für die anderen in diesem
Range stehenden Militairpersonen, Roßärzte, Sattler, Büchsenmacher,
Küsier, auch für jeden Offizierbedienten und Privatdiener in den
Städten Oelmenhorst, Oldenburg und Varel 7 Sgr. 6 Pa, in den
übrigen Ecappenorten, resp. in den Etappenbezirken 6 Sgr. 103 Pf.;
2) für den Subalternoffizier und im Range eines solchen stehende
Beamte, Bataillons , Assisienz= und Unterärzte 1 (ein) Thaler;
3) für den Hauptmann und in dessen Range siehende Beamre, Regiments-
drzte, Prediger und Auditeure 1 (ein) Thaler 5 (fünf) Silber-
groschen.
4) Die Stabsoffiziere bezahlen für die Verpflegung inkl. des Quartiers
1 (einen) Thaler 15 (funfzehn) Silbergroschen, die Generale 2 (zwei)
Thaler sofort und unmittelbar an die Quartierwirthe, und werden diese
Vergütung vor ihrem Abgange aus dem Quartier dem Wirthe an-
bieten; wird den gedachten höheren Militairpersonen Nachtquartier ohne
Verpflegung gewährt, so haben dieselben hierfür an die Quarrierwirthe
baar zu zahlen und vor ihrem Abgange denselben anzubieten eine Ent-
schädigung von 20 (zwanzig) Silbergroschen für das Quartier eines
Generals und von 15 (funfzehn) Silbergroschen für das Quartier
eines Stabsoffiziers pro Tag; sollte ein Quartierwirth die erwähnte
Vergütung von dem bei ihm einquartiert gewesenen Stabs= oder höhe-
en Offizier nicht erhalten, auch nicht etwa den ihm von demselben
angebotenen Empfang abgelehnt haben, so wird der Betrag, nachdem
er auf Antrag des Quartlerträgers in der nächsten Quartal-Liquidation
(siehe unten) mitberechnet worden, von dem betreffenden Offizier einge-
zogen und berichtigt werden.
(Tr. 5875)) 5) Die