Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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In den desfallsigen Lieferungskontrakten ist die Bedingung zu verein- 
baren, daß alle aus dem Lieferungsgeschäft entstehende Streitigkeilen sofort 
durch schiedsrichterlichen Spruch der zu bezeichnenden Großherzoglichen Be- 
hörde, dem beide Theile sich mi Verzicht auf den Rechtsweg unterwerfen, er- 
ledigt werden sollen. 
Für kranke Pferde, deren Weitertransport nicht angängig ist, wird für 
die Dauer des Aufenthalts ebenso, wie für die bei denselben zurückgelassene 
Mannschaft, Quartier und für letztere auch die Verpflegung wie für die übri- 
gen marschirenden Mannschaften verabreicht. 
g. 3. 
Vergütung der vorerwähnten Leistungen und Liquidationswesen. 
bi Als Verguͤtung wird von der Koͤniglich Preußischen Regierung ge- 
zahlt: 
Für die im PF. 2. bezeichnete Verpflegung und das Ouartier: 
1) für den Unteroffizier und Soldaten, sowie für die anderen in diesem 
Range stehenden Militairpersonen, Roßärzte, Sattler, Büchsenmacher, 
Küsier, auch für jeden Offizierbedienten und Privatdiener in den 
Städten Oelmenhorst, Oldenburg und Varel 7 Sgr. 6 Pa, in den 
übrigen Ecappenorten, resp. in den Etappenbezirken 6 Sgr. 103 Pf.; 
2) für den Subalternoffizier und im Range eines solchen stehende 
Beamte, Bataillons , Assisienz= und Unterärzte 1 (ein) Thaler; 
3) für den Hauptmann und in dessen Range siehende Beamre, Regiments- 
drzte, Prediger und Auditeure 1 (ein) Thaler 5 (fünf) Silber- 
groschen. 
4) Die Stabsoffiziere bezahlen für die Verpflegung inkl. des Quartiers 
1 (einen) Thaler 15 (funfzehn) Silbergroschen, die Generale 2 (zwei) 
Thaler sofort und unmittelbar an die Quartierwirthe, und werden diese 
Vergütung vor ihrem Abgange aus dem Quartier dem Wirthe an- 
bieten; wird den gedachten höheren Militairpersonen Nachtquartier ohne 
Verpflegung gewährt, so haben dieselben hierfür an die Quarrierwirthe 
baar zu zahlen und vor ihrem Abgange denselben anzubieten eine Ent- 
schädigung von 20 (zwanzig) Silbergroschen für das Quartier eines 
Generals und von 15 (funfzehn) Silbergroschen für das Quartier 
eines Stabsoffiziers pro Tag; sollte ein Quartierwirth die erwähnte 
Vergütung von dem bei ihm einquartiert gewesenen Stabs= oder höhe- 
en Offizier nicht erhalten, auch nicht etwa den ihm von demselben 
angebotenen Empfang abgelehnt haben, so wird der Betrag, nachdem 
er auf Antrag des Quartlerträgers in der nächsten Quartal-Liquidation 
(siehe unten) mitberechnet worden, von dem betreffenden Offizier einge- 
zogen und berichtigt werden. 
(Tr. 5875)) 5) Die
	        
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