Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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zu wirken, daß die Gesellschaft gute und sichere Hypothekendarlehne erlange 
und daß sie keine Ausfälle erleide, insbesondere: 
a) dem Vorstand Auskunft auf Anfragen zu ertheilen, die das Hypothe- 
kengeschäft allgemein oder in speziellen Fällen betreffen; 
b) auch ohne solche Anfragen dem Vorstande die zur Prosperität des 
Hyppothekengeschäfts und zur Abwendung von Schäden dienlichen Mit- 
theilungen zu machen; 
) die richtige Abschätzung des Werthes der zur Hypothek dienenden Grund- 
stücke, sowie die Erhaltung dieses Werthes zu überwachen, und 
d) auch zur Erfüllung der in diesem Artikel bezeichneten Zwecke, die Be- 
sorgung von Aufträgen des Vorstandes entweder zu übernehmen oder 
dabei nützlich mitzuwirken. 
Artikel 63. 
Dieselben erhalten die in Folge der ihnen vom Vorstande aufgetragenen 
Reisen erwachsenden Kosten und sonstige Auslagen vergütet, und beziehen die 
nach Art. 44. sub b. festzusetzende Tantieme, welche auf den Vorschlag des 
Vorstandes vom Verwaltungsrathe nach Maaßgabe der in jedem Distrikte 
Seitens der Gesellschaft gemachten Geschäfte unter die einzelnen Vertrauens- 
männer verkheilt wird. 
vierter Abschnitt. 
Der Staatskommissar. 
Artikel 64. 
Die Staatsregierung ist befugt, zur Wahrnehmung ihres Auftsichrsrechts 
über die Gesellschaft für beständig oder für einzelne Fälle einen Rommissar zu 
ernennen. Oerselbe hat das Recht, die Gesellschaftsorgane, einschließlich der 
Generalversammlung, gültig zu berufen, ihren Berathungen beizuwohnen und 
jederzeit von den Kassen, Büchern, Rechnungen und sonstigen Schriftstücken 
der Gesellchaft Einsicht zu nehmen. Insbesondere hat der Staatskommissar 
auch das Recht zur Kontrole darüber, daß der Betrag der von der Gesellschaft 
ausgegebenen Hypothekenbriefe die Summe der von derselben erworbenen Hypo- 
thekenforderungen nicht übersteige. 
Achter Titel. 
Die Generalversammlung. 
Artikel 65. 
Stimmberechtigt in der Generalversammlung sind diejenigen Aktionaire, 
welche
	        
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