Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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nehmigung des Statuts hat, auf Berufung durch das Komité, eine General-- 
versammlung stattzufinden, welche den Verwaltungsrath wählt. 
Der letztere ist alsbald vom Komité zu einer Sitzung einzuladen, um 
sich zu konstituiren, und ungesäumt zur Besetzung der Stellen des Vorstandes 
zu schreiten. Hiermit rrlöche die Funktionen des Komités. 
Das statutmäßige Ausscheiden der Mitglieder des Verwaltungsrathes 
(Art. 53. Alinea 2.) beginnt mit der nach dem ersten Bilanzabschlusse statt- 
findenden ordentlichen Generalversammlung. 
Schema A. 
Erste Preußische Zppotheken - Aktien - Gefellschaft. 
Abtie 
zu Zweihundert Thalern. 
Für gegenwärtige auf den Inhaber lautende Aktie von Zweihundert 
Thalern im Dreißig-Thalerfuß ist der volle Nominalwerth bezahlt worden. 
Berlin, den rr. 18. 
Das Mitglied des Verwaltungs- Der Vorstand. 
rathes. (Unterschrift von zwei Vorstands- 
(Uneerschrift eines Mitgliedes desselben.) Mitgliedern.) 
(I. S.) 
Eingetragen im Aktienbuch 
Der Kontrolbeamte. 
(Unterschrift.) 
Schema B.
	        
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