Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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(Nr. 5880.) Genehmigungs-uUrkunde, betreffend eine Abänderung der Statuten der Cöln- 
Mindener Eisenbahngesellschaft. Vom 23. Mai 1864. 
Wr Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen #c. 
Die von der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft in der Generalversamm- 
lung ihrer Aktionaire am 7. Mai dieses Jahres beschlossene, in der Anlage 
enthaltene Abänderung ihrer Statuten wollen Wir hierdurch genehmigen. 
Die Genehmigung dieser Statutänderung ist durch die Wie Sammlung 
bekannt zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. Mai 1864. 
(LI. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. 
Dem zweiten Satze im Paragraphen sechszig der Statuten der Cöln- 
Mindener Eisenbahngesellchaft ist folgende Fassung zu geben: 
„Sechs derselben werden von der Generalversammlung gewählt, und 
zwar aus den in Cöln oder Düsseldorf wohnhaften Aktionairen. Min- 
destens vier der Gewählten müssen in Cöln wohnhaft sein“, 
und im drittletzten Satze desselben Paragraphen sind die Worte: 
„und zwar zwei von den in Cöln, und eines von den in Düsseldorf 
wohnhaften“ 
zu streichen. 
  
Berichtigung. 
In F. 12. des im 16. Stück der Beseg= Sammiung für 1864. abge- 
druckten Statuts für den Deichverband der Neuen Binnen-Nehrung vom 
18. April 1864. ist S. 221. 3. bö. v. u. statt „dem Vorlande“ zu setzen: 
dem Verbande. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(N. v. Decker).
	        
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