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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
— Nr. 19. —.
(Nr. 5881.) Statut für den Verband zur Melioration des südlichen Randow= und unteren
Welsethales. Vom 18. Mai 1864.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen #c.
verordnen, Behufs Verbesserung der Vorfluth im Wassergebiet der südlichen
Randow und der unteren Welse in den Kreisen Prenzlau, Angermünde und
Randow, nach Anhörung der Betheiligten, auf Grund des Artikels 2. des
Gesetzes vom 11. Mai 1853. (Gesetz-Samml. S. 182.), was folgt:
S. 1.
Um die im Flußgebiet der südlichen Randow und der unteren Welse gueck ind
belegenen Niederungen durch Beschaffung geordneter Vorfluth zu verbessern, Unfang des
werden die Grundbesitzer dieser Niederungen zu einer Genossenschaft unter B
dem Namen
„Verband für die Melioration des südlichen Randow= und
unteren Welsethales“
vereinigt.
Es gehören zu diesem Verbande alle diejenigen Grundbesitzer, deren
Grundstücke im Thale der Randow südlich pon deren Wasserscheide bei Schwane-
berg bis zu ihrer Ausmündung in die Welse und im Thale der letzteren von
der Passower Mühle abwärts bis zur Vierradener Mühle liegen, soweit diese
Grundslücke überhaupt durch die Entwässerung Vortheil haben.
Der Verband bildet eine Korporation und hat seinen Gerichtsstand bei
dem Kreisgerichte zu Angermünde.
g. 2.
Dem Verbande liegt ob:
1) die Stauwerke der Vierradener Welsemühle zu kassiren, so daß die
Welse künftig bei Bierraden ohne künstliches Stauwerk zur Oder
abfließt;
2) den Wasserstand an der Neuen Mühle zu Blumenhagen um zwei Fuß
gegen den bisherigen Winter= und Sommerwasserstand zu senken;
Jahrgang 1804. (Nr. 5831.) 39 3) da-
Ausgegeben zu Berlin den 9. Juni 1864.