Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Points zu 50 Rthlr. und zu 25 Rthlr. werden nur bei vierprozentigen 
und Points zu 40 Rihlr. und zu 20 Rrhlr. nur bei drei einhalbprozentigen 
Pandbriefen ausgeferrigt. 
In jeder Littera fangen die Nummern mirt Eins an. 
g. 2. 
Die Eintragung der einzelnen Pandbriefe in das Hypothekenbuch 
findet nicht mehr siatt; die Pfandbriefe werden vielmehr auf Grund von Schuld- 
urkunden ausgefertigk, welche in Höhe der bewilligten Anleihe nebst Zinsen auf 
das betreffende Gut für die Landschaft eingetragen resp. umgeschrieben werden. 
Die Schuldurkunden sind gerichtlich oder norariell oder von einem der Land- 
schafrssyndici auszustellen. Letzteren wird zu dem Zweck die Befugniß, Urkun- 
den dieser Art aufzunehmen und auszufertigen, den also aufgenommenen Ur- 
kunden aber die Glaubwürdigkeit von Notariatsakten, insbesondere die Eigen- 
schaft beigelegt, Eintragungen in das Hypothekenbuch zu begründen. 
Der gerichtliche Eintragungsvermerk wird nicht auf die Pfandbriefe, son- 
dern auf die Obligation des Besltzers gesetzt. 
Der gesetzliche Stempel ist zu den Schuldurkunden zu kassiren, während 
es zur Ausferrigung der Pfandbriefe keines Stempels bedarf. 
Im Falle der Veraäußerung eines bepfandbrieften Gutes wird der Be- 
sitzer von der persönlichen Verhaftung für das aufgenommene Pfandbriefs- 
kapital auf seinen Antrag enrbunden, sobald sein Nachfolger im Besitze dieselbe 
für ihn übernimmt. 
A. 3. 
Die Pfandbriefe werden von der Provinzial-Landschaftsdirektion auf 
Papier unter Unterschrift des Direktors derselben auf Grund des nach §. 2. 
gebildeten Hypothekendokuments ausgefertigt und sodann der aus dem Direktor 
und zweien Mitgliedern des Kreisgerichts, welches sich an dem Orte der Pro- 
vinzlal-Landschaftsdirektion befindet, bestehenden Kontrolkommission vorgelegt. 
Diese Kommission hat zu prüfen, ob für die Landschaft wirklich eine 
dem Betrage der ausgefertigten Pfandbriefe gleichkommende Forderung auf das 
Gut eingetragen ist und nach hiervon genommener Ueberzeugung die Pfand- 
briefe zu vollziehen und zu besiegeln, auf das Dokument aber einen Vermerk 
des Inhalts zu setzen: 
daß über den Betrag der Forderung Westpreußische Pfanddriefe aus- 
efertigt worden und demzufolge der Landschaft eine Disposttion 
dorr die Forderung zwar zum Zwecke der Einlösung von Pfandbriefen 
neuen Formulars, außerdem aber nur insoweit zustehe, als ein ent- 
sprechender Betrag von Pfandbriefen aus dem Verkehr zurückgezogen 
und kassirt, oder nach geschehenem Aufgebot hinsichtlich des Pfandbriefs- 
rechts prdkludirt worden sei. 
Die Provinzial-Landschaftsdirektion drückt demnächst den Pfandbriefen 
das Landschaftssiegel bei, läßt sie in das über die Pfandbriefe neuen For- 
*W 44 mu-
	        
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