Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Pfandbrief wird in Gegenwart der Kontrolkommisston kassirt und dies 
im Landschaftsregister neben der betreffenden Nummer vermerkt. 
b) Ebenso werden für völlig vernichtete Pfandbriefe, wenn die Thatsache 
der Vernichtung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nachge- 
wiesen worden, neue Exemplare unter derselben Nummer und über die- 
selben Beträge gegen Erstartung der Auslagen ausgefertigt, und ist diese 
Erneuerung ebenfalls in dem Landschaftsregister neben der betreffenden 
Nummer zu vermerken. 
Ob der vorerforderte Beweis der Vernichtung des betreffenden 
Pfandbriefs wirklich geführt sei und ob im Falle zu a. die wesenrlichen 
Merkmale des Pfandbriefs noch zu erkennen seien, bleibt lediglich der 
Beurtheilung der Provinzial-Landschaftsdirektion vorbehalten. 
c) Wenn der Beweis der Vernichtung eines zu erneuernden Pfandbriefs 
nicht geführt werden kann, oder wenn die wesemtlichen Merkmale eines 
blos umzufertigenden Pfandbriefs nicht sämmtlich erkennbar sind, sowie 
in allen Fällen, wenn der Pfandbrief dem Inhaber entwendet oder 
sonst abhanden gekommen ist, findet die Wiederherstellung der Pfand-= 
briefe nur nach vorgängigem Aufgebot und gerichtlicher Amorrisation 
des bekreffenden Pfandbriefs, und in diesem Falle immer unter einer 
neuen Nummer statt. Im Landschaftsregister wird der amortisirte 
Pfandbrief mit dem Vermerke, daß derselbe gerichtlich amortisirt sei, 
gelöscht und an Stelle desselben der neu ausgefertigte Pfandbrief mit 
der darauf gesetzten neuen Nummer eingetragen. Der Kontrolkom= 
missson ist vor der Bestätigung des neu ausgefertigten Pandbriefs das 
rechtskrdftige Amorisationserkenn#niß vorzulegen. 
K. 8. 
Auf den Antrag des Besitzers können die auf sein Gut lautenden Pand- 
briefe alten Formulars in Pfandbriefe neuen Formulars mit einem gleichen 
oder höheren Zinsfuß, das letztere jedoch unter Vorbehalt der Kechte 
der bereits eingerragenen Gläubiger, umgeschrieben werden. Diese Um- 
schreibung ist auf Vorlegung der dlteren Pandbriefe, welche zu kassiren und 
im Landschaftsregister zu löschen sind, mittelst eines neben denselben im Hypo- 
thekenbuche einzurragenden Vermerks zu vollziehen und die Ausfertigung der 
Pfandbriefe neuen Formulars stempelfrei zu bewirken. 
Der Gutsbesitzer ist befugt, der Provinzial-Landschaftsdirektion die Herbei- 
schaffung der Pfandbriefe alten Formulars vermittelst derjenigen neuen For- 
mulars zu übertragen. In diesem Falle und sobald die Provinzial-Landschafts- 
direktion bescheinigt: 
daß die nach §W. 1. ff. zu emittirenden Pfandbriefe neuen Formulars 
nur zur Einlsung derjenigen alten Formulars verwendet werden und 
so lange im landschaftlichen Deposirorio verbleiben sollen, bis die Ein- 
lösung der alteren Pfandbriefe erfolgt sein werde, 
hat das Gericht die Umschreibung auf Grund des Antrages der Provinzial- 
(Nr. 3685.) Land- 
 
	        
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