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(Nr. 5894.) Statut des Entwasserungsverbandes des großen und kleinen Wons-Sees und
des Niedtlitzer Bruches in den Kreisen Johannisburg und dötzen. Vom
B. Mai 1864.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des Gesetzes vom 11. Mai 1853. (Gesetz-Samml. vom
Jahre 1853. S. 182.), nach Anhörung der Betheiligten, was folgt:
. 1.
Unter der Benennung:
„Entwässerungsverband des großen und kleinen Wons-
Sees und des Niedtlitzer Bruches“,
wird eine Genossenschaft mit Korporationsrechten gebildet.
Genossen des Verbandes sind alle Grundbesitzer, welche von den Anlagen
desselben Vortheil haben.
Der Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu Lötzen.
g. 2.
Der Zweck des Verbandes ist:
a) den Buwellno-See, den Ublick-See und den großen Wons-See um etwa
sechs Fuß zu senken und den kleinen Wons-See völlig trocken zu
legen, und zwar durch Ankauf und Abbruch der Stauwerke der Przykop=
Mühze, sowie durch Aufrdumung der Seeverbindungen, bezüglich An-
legung von Hauptgräben zwischen dem Weynowo= und Buwellno-, dem
Buwellno= und Ublick-, dem Buwellno= und großen Wons--, dem gro-
ßen und kleinen Wons--See;
b) das Niedtlitzer Bruch zu entwässern durch Anlegung eines Haupt-
grabens vom kleinen Wons-See bis zur Jagodnen-Paprodtker Grenze.
Zur Erreichung dieses Zweckes sind die im Wittigschen Kostenüberschlage
vom 12. Juni 1862. verzeichneten Hauptgräben und Brücken von dem Ver-
bande auszuführen und zu unterhalten. Abänderungen dieses Planes, die im
Laufe der Ausführung nothwendig erscheinen, dürfen nur mit Genehmigung des
Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vorgenommen werden.
Da bei der Entwässerung des Buwellno-Sees sämmtliche Genossen des
Verbandes becheiligt sind, so haben sie auch alle zu den Kosten für Ankauf und
Abbruch der Stauwerke der Przykop-Mühle und für die sonstigen zur Senkung
des Buwellno-Sees dienenden Anlagen beizutragen.
Die Kosten für die Räumung des den Ublick= und Buwellno-See ver-
bindenden Flüßchens tragen nur Fiskus und die durch die Senkung des Ablick-
Sees vortheilenden Adjazenten.
Die