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jeden Jahres und bis zu einer von den Verwaltungsbehörden festzustellenden
Höhe den Wassersland festhalten darf, von da ab aber wiederum zu öffnen ist.
Der Verband bestimmt im Uebrigen die Höhe und Zeit der Stauung und
ist gegen dessen Bestimmungen nur die Beschwerde an die Verwaltungsbehörde
gestarter, deren Entscheidung endgültig ist.
K. 7.
Der Verband ist befugt, soweit dies zur Ausführung des Meliorations-
planes erforderlich ist,
a) die Aufhebung oder Veränderung von Mühlenstauwerken, und
b) die Abtretung des erforderlichen Grund und Bodens, die Einräumung
einer Servitut und die vorübergehende Benutzung von Grundstücken
gegen Entschäádigung nach den Beslimmungen des Gesetzes vom 15. November
1811. (Gesetz Samml. S. 352.) zu verlangen.
Die Genossen des Verbandes haben den erforderlichen Grund und Bo-
den zur Regulirung der Entwässerungszüge unentgeltlich herzugeben, wogegen
ihnen die Benutzung der Böschungen verbleibt und das etwa verlassene Fluß-
beit innerhalb ihrer Grenzen zufallt.
Sollte aus dieser Bestimmung in einzelnen Fäallen wegen geringer Be-
theiligung an den Vortheilen der Melioration eine offenbare Härte hervorgehen,
so ist eine billige Entschädigung zu gewähren, worüber im Mangel der Eini-
8 gleichfalls schiedsrichterliches Verfahren nach dem genannten Gesetze
attfindet.
g. 8.
Die bestehenden Bruͤcken auf den Entwaͤsserungszuͤgen sind nach vorher-
gegangener Umbauung auf Kosten des Verbandes von denjenigen in normal-
mäßigem Zustande zu unterhalten, welchen die Unterhaltung bisher oblag.
Wenn die Bruͤcken bei dem Umbau erheblich groͤßer als bisher werden,
so hat der Verband den Unterhaltungspflichtigen fuͤr die Vergroͤßerung seiner
Lasi zu entschaͤdigen.
Die durch die Entwaͤsserungszuͤge nothwendig werdenden neuen Bruͤcken
hat der Verband allein zu unterhalten.
K. 9.
Die Genossen des Verbandes und das Verhdltniß ihrer Beitragspflicht
zur Herstellung und Unterhaltung der gemeinsamen Anlagen sind durch ein
Katasier festzustellen, welches der Regierungskommissarius entwirft. Das Ver-
hältniß des Vorrheils an der Melioration bildet den Maaßstab dabei.
Der Entwurf des Katasters ist bei den Landrathsämtern zu Johannis-
burg und Lötzen und ertraktlich bei den Gemeindevorständen offen zu legen,
auch den Gütern, welche einen besonderen Gutsbezirk bilden, extraktlich mitzu-
theilen. Zugleich ist im Amtsblatte der Regierung zu Gumbinnen und t den
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