Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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F. 10. 
Diejenigen inländischen Schiffe, welche der Feind genommen hat, und 
die demselben wieder abgenommen (zurückerobert) sind, werden für gure Prise 
erachret, sofern sie nicht als Reprise anzusehen sind. 
S. 11. 
Bei der Anhaltung und Durchsuchung eines Schiffes ist von dem Befehls- 
haber des Kreuzers folgendes Verfahren zu beobachten. 
Der Befehlshaber giebt dem Schiffe das Signal, beizulegen oder zu 
stoppen; er läßt sodann den Schiffer mit den Schiffspapieren zu sich an Bord 
kommen. Ergiebt sich hierbei kein Bedenken, so gestattet er dem Schiffe, sofort 
die Reise ungehindert fortzusetzen. Finder er dagegen begründete Veranlassung 
zu einem die Aufbringung rechtfertigenden Verdacht, so hat er einen Offizier 
zur näheren Ermittelung der Umstände auf das Schiff zu senden. Bei dieser 
Ermirtelung dürfen verschlossene Räumlichkeiten, Verschläge, Schränke, Kisten, 
Tonnen, Fastagen oder sonstige Behälter nicht geöffnet oder erbrochen werden. 
Der mir der Ermittelung beauftragte Offizier hat vielmehr die Räumlichkeiten 
u. s. w., deren Durchsuchung er für nöthig erachtet, durch den Schiffer öffnen 
zu lassen. Nur unter Zuziehung des letzkeren darf auch die lose im Schiffe 
liegende Ladung durchsucht werden. 
S. 12. 
Neutrale Schiffe, welche unter Konvoi von Kriegsschiffen einer neutralen 
Macht gehen, sind der Untersuchung nicht unterworfen; es genügr die Erklä- 
rung des Befehlshabers des Konvol, daß die Papiere der konvoyirten Schiffe 
in Ordnung sind, und daß dieselben keine Kriegskontrebande an Bord haben. 
S. 13. 
Der Befehlshaber eines Kreuzers, welcher ein Schiff (Prise) aufge- 
bracht ha#, muß strenge darüber wachen, daß von der Ladung oder dem 
Schiffszubehbr nichts gelöscht, verkauft, vertauscht oder beseitigt wird oder sonst 
verloren geht. Er hat unter Zuziehung des Schiffers oder Steuermanns des 
aufgebrachten Schiffes die Ladung, soweit thunlich, unter Siegel oder Ver- 
schluß zu legen. 
Die Schiffspapiere sind von dem Befehlshaber des Kreuzers nebst einem 
von ihm und dem Schiffer des aufgebrachten Schiffes unterschriebenen Ver- 
zeichniß mit dem Siegel des Kreuzers und mit dem Siegel des Schiffers in 
einem Konvolut zu verschließen. « 
5.14. 
Der Befehlshaber des Kreuzers hat sodann die nörhigen Vorkehrungen 
zu treffen, indem er erforderlichenfalls einen Offizier mit der zureichenden e 
. aft
	        
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