Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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diesem Falle, ingleichen, wenn der Prisenrath den Antrag auf sofortige Frei- 
sprechung nicht für sachgemäß findet, erläßt derselbe den Beschluß, durch welchen 
die erwähnten Betheiligten, soweit sie eine Reklamation noch nicht eingereicht 
haben, aufgefordert werden, ihre Rechte bei dem Prisenrarh binnen 14 Tagen 
mittelst einer schriftlichen Reklamarion geltend zu machen. Oie Aufforderung, 
welche die Androhung eines Rechtenachtheis nicht zu enthalten braucht, #st 
durch einmalige Einrückung in den Staatsanzeiger bekannt zu machen. 
Nach Ablauf der Frist wird, sofern eine Reklamation vor oder innerhalb 
derselben bei dan Prisenrath nicht eingegangen ist, auf den schriftlichen Amrag 
des Staatsanwalts von dem Prisenrath ohne weitere Verhandlung die Ent- 
scheidung erlassen und nach Maaßgabe des F. 10. dem Staatsanwalt bekannt 
emacht. 
8 Der Prisenrath hat auch dann, wenn eine Reklamation nicht eingegan- 
gen ist, die Prise, deren Verurtheilung er nicht für gerechrferrigt erachtet, frei- 
zusprechen. Im Falle der Verurtheilung ist eine Praklusion der bekannten und 
unbekannten Betheiligten, welche die Einreichung einer schriftlichen Reklamation 
unterlassen haben, nicht erforderlich. 
F. 12. 
Ist eine Reklamation erhoben, so erfolgt deren Erledigung nach den 
folgenden Bestimmungen. 
K. 13. 
Jede Reklamation, ohne Unterschied, ob sie vor oder nach Erlaß der 
öffentlichen Aufforderung (F. 11.) erhoben wird, muß bei dem Prisenrath schrift- 
lich angebracht werden und die Schrift von einem Rechtsanwalt unterzeichnet 
sein. Der Reklamationsschrift sind die zur Unterstützung der Reklamation in 
Bezug genommenen Urkunden beizufügen und die sonsiigen Beweismittel in 
derselben zu bezeichnen. " 
H.14. 
Ueber die Reklamation wird von dem Prisenrath auf Grund einer 
muͤndlichen Verhandlung entschieden, bei welcher der Staatsanwalt und der 
Reklamant mit ihren muͤndlichen Vortraͤgen und Antraͤgen zu hoͤren sind. 
Zu dem Verhandlungstermine ist der Reklamant nach den fuͤr die gericht- 
lichen Ladungen bestehenden Vorschriften zu laden, ohne daß es der Andro- 
hung eines Rechtsnachtheils bedarf. Es kann die Vorladung auch gültig zu 
Händen des Rechtsanwalts geschehen, welcher die Reklamationsschrift unter- 
zeichnet hat. 
Dem Reklamanten ist auf Verlangen vor dem Termine die Einsicht der 
bisherigen Verhandlungen zu gestatten oder eine Abschrift derselben mitzutheilen. 
In dem Termine kann er durch einen mit Vollmacht zu versehenden Rechts- 
anwalt sich verteten lassen. — 
Dem Staatsanwalt sind bei der Bekanntmachung des Termins zugleich 
die Akten zur Einsicht vorzulegen. 
g. 15.
	        
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