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der die Erklärungen und Anträge enthaltende Theil in Gegenwart des Staats-
anwalts und des Reklamanten vorgelesen und geeignetenfalls erganze oder be-
richtigt ist.
K. 20.
Gegen die Entscheidung des Prisenrarhs findet Berufung an den Ober-
prisenrath statt.
S. 21.
Der Oberprisenrath besteht, unter dem Vorsitz des Prdsidenten oder eines
Vizepräsidenten des Obertribunals,
aus dem Präses im Marineministerium,
aus dem Direktor im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,
aus dem Direktor der Abtheilung für Handel und Gewerbe im Han-
delsministerium,
und aus drei Mitgliedern des Obertribunals.
Der Vorsitzende des Oberprisenraths und die übrigen dem Obertribunal
angehörenden Mitglieder desselben werden von dem Könige ernannt.
Die Bestimmung des F. 5. findet auch auf die Mitglieder des Ober-
prisenraths Anwendung.
g. 22.
Die Berufung steht sowohl dem Staatsanwalt als dem Reklamanten zu.
*
Die Berufungsfrist berrägt zehn Tage. Sie beginnt mit dem Tage der
Verkündung der Entscheidung; der Tag der Verkündung wird in die Frist nicht
eingerechnet.
g. 24.
Die Berufung wird mittelst einer bei dem Prisenrath einzureichenden
Schrift eingelegt, in welcher die Beschwerden zu bezeichnen und näher zu be-
gründen sind.
Die Berufungsschrift eines Reklamanten muß von einem Rechtsanwalt
unterzeichnet sein.
Der Prisenrath hat die Berufungsschrift des Staatsanwalts dem Rekla-
manten, die des letzteren dem Staatsanwalt zur Beantwortung binnen einer
unerstreckbaren Frist von zehn Tagen mitzutheilen. Die Beantwortung des
Reklamanten mug von einem Rechtsanwalt unterzeichnek sein.
Nach Ablauf der Beantwonungsfrist oder nach Eingang der Schrift
werden die Akten von dem Prisenrath an den Oberprisenrath eingesandt.
F. 25.
Der Oberprisenrath erläßt die Entscheidung auf Grund der Akten und
auf