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N. Vorübergehende Bestimmungen.
S. 99.
Der Zeitmunkt, mit welchem das gegenwärtige Reglement in Kraft tritt,
wird von dem Oberpräsidenten festgesetzt und durch die Amtsblätter bekannt
gemacht.
K. 100.
Die bisherigen in den Katastern eingerragenen Versicherungen bleiben in
voller Wirksamkeit unter denjenigen Maaßgaben, welche aus den Bestimmungen
des gegenwärtigen Reglements heroorgehes.
S. 101.
Die zur Ausführung dieses Reglements erforderlichen geschaftlichen Instruktionen
hat die Direktion, unter Genehmigung der ständischen Kommission
und des Oberprasidenten, zu erlassen.
(XNr. b5900—8010) (Nr. 5910.)