Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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N.  Vorübergehende  Bestimmungen.

S.  99.

Der  Zeitmunkt,  mit  welchem  das  gegenwärtige  Reglement  in  Kraft  tritt,
wird  von  dem  Oberpräsidenten  festgesetzt  und  durch  die  Amtsblätter  bekannt
gemacht.

K.  100.

Die  bisherigen  in  den  Katastern  eingerragenen  Versicherungen  bleiben  in
voller  Wirksamkeit  unter  denjenigen  Maaßgaben,  welche  aus  den  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Reglements  heroorgehes.

S.  101.

Die  zur  Ausführung  dieses  Reglements  erforderlichen  geschaftlichen  Instruktionen
  hat  die  Direktion,  unter  Genehmigung  der  ständischen  Kommission
und  des  Oberprasidenten,  zu  erlassen.

 

(XNr.  b5900—8010)  (Nr.  5910.)