Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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vor Ausreichung der neuen Dividendenscheine der Verlust des Talons bei dem 
Verwattungsrathe von einem Dritten angemeldet, der auf die neuen Dividenden- 
scheine Anspruch macht, so werden letztere zurückbehalten, bis der Streit zwi- 
schen beiden Prätendenten im Wege der Güte oder des Prozesses erledigt ist. 
I. 
Von der Aufstellung der Bilanzen. 
26. 
Das Geschaͤfts- oder Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. 
Die Bauzeit wird bis zum Ende desjenigen Halbjahres gerechnet, i 
welchem der Beirieb der Bahn vollstaͤndig eroͤffnet ist. · 
Waͤhrend der Bauzeit wird nach Ablauf eines jeden vollen Kalender- 
jahres eine Bilanz aufgestellt, welche nachzuweisen hat, wieweit das Aktienkapi- 
tal eingezogen und verwendet ist. Die Aufstellung der Generalbilanz über die 
ganze Hührn erfolgt nach Beendigung des Baues zur nächsten ordent- 
lichen Generalversammlung. Nach Ablauf der Banzeit ist am Schlusse eines 
jeden vollen Betriebsjahres das Resulrat des Betriebes durch eine Bilanz dar- 
ustellen. 
Ist der Betrieb der Bahn nicht im Anfange, sondern im Laufe eines 
Kalenderjahres eröffnet, so hat sich die ersie Betriebsbilanz auf diesen Theil des 
Jahres zu beschränken. 
In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach 
ihrem Baarbetrage, elwaige Ausstände nach ihrem Nominalbetrage, insofern sie 
aber unsicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten des Ver- 
waltungsrathes, und vorhandene Baumaterialien und Vorräthe nach dem 
Kostenpreise und bei eingerretener Werthsverminderung, unter Berücksichtigung 
derselben, als Aktiva angesetzt. 
Dagegen kommen als Passiva in Ansatz alle Ausgaben, die im Laufe 
des Jahres entstanden und nicht aus dem Reserve= oder Erneuerungsfonds 
K. 6. und 7.) zu bestreiten gewesen sind, mit Einschluß der etwa am Jahres- 
schlusse verbliebenen Rückstande. 
Die Jahresbilanzen werden innerhalb der ersten drei Monate nach Ab- 
lauf des betreffenden Jahres durch die Gesellschaftsblatter mitgetheilt. 
III. 
Von den Generalversammlungen. 
K27. 
Ort der Berufung. 
Alle Generalversammlungen werden in Görlitz abgehalten. Die Beru- 
(Nr. 5917.) fung
	        
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