Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Bei allen Abstimmungen geben je fuͤnf Stamm-Prioritaͤts- und zehn 
Stammaktien, wenn sich der Besitz von fuͤnf zu funfzig, beziehungsweise von 
ehn bis Einhundert Aktien in Einer Person vereinigt, Eine Stimme, und fuͤr die 
Merien, welche Jemand über die Zahl von funfzig beziehungsweise Einhundert 
besitzt, aV zehn beziehungöweise zwanzig Aktien Eine Stimme, so jedoch, daß auch 
der größte Aktienbesitz zu nicht mr als fünf und funfzig Stimmen (das 
volle Stimmrecht für fünfhundert, beziehungsweise Eintausend Aktien) berechtigt. 
Ist ein Aktionair zWgleich Bevollmächtigter eines andern Aktionairs, so 
kann er einschließlich des Stimmrechts des letzteren niemals mehr als Ein- 
hundert und zehn Stimmen haben. 
Die Besitzer von weniger als fünf, beziehungsweise zehn Aktien sind zur 
Theilnahme an der Generalversammlung — jedoch ohne Stimmrecht — befugt. 
§. 33. 
begitimation der Stimmberechtigten. 
Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind nur diesenigen berech- 
tigt, welche wenigstens drei Tage vor der Versammlung ihre Aktien bei der 
Geschaf'srase deponiren. 
Die Nummern der deponirten Aktien werden in einem nach der laufen- 
den Nummer angelegten Verzeichnisse roth angestrichen, und dies unter der Kon- 
trole eines dazu bestimmten Beamten zu führende Verzeichniß wird vom 
Syndikus der Gesellschaft veriftzirt. 
Gleichzeitig muß jeder Aktionair ein von ihm unterschriebenes Verzeich- 
niß der Nummern seiner Quitlungsbogen oder Aktien in zwei Exemplaren 
übergeben, von denen das eine zu den Akten der Gesellschaft gehr, das an- 
dere mit dem Siegel der Gesellschaft unter dem Vermerke der erfolgten Depo- 
sition, sowie mit der Stimmenzahl versehen, ihm zurückgegeben wird. Dies 
Exemplar diem als Einlaßkarte zur Versammlung, auf Grund deren beim Ein- 
tritte in dieselbe dem Inhaber eine angemessene Anzahl von Stimmzetteln ver- 
abfolgt wird, welche mit dem Stempel der Gesellschaft versehen sind. 
Gegen Rückgabe dieses Duplikarverzeichnisses erfolgt die Rückgabe der 
betreffenden Abtien. 
Die Stelle der wirklichen Deposstion bei der Gesellschaft vertreten nur 
amtliche Bescheinigungen von Staats= und Kommunalbehörden über die bei 
ihnen erfolgte Deposstion der Aktien. 
g. 34. 
Vertretung der Aktionaire. 
Es ist einem jeden Aktionair gestattet, sich durch einen aus der Zahl der 
übrigen Aktionaire gewählten Bevollmächtigten vertreten zu lassen, dessen Voll- 
machtsauftrag durch schriftliche (entweder von einem Mitgliede des Gesellschafts- 
vor-
	        
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