Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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vorstandes oder von einem Beamten, der ein oͤffentliches Siegel zu fuͤhren be- 
rechtigt ist), beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist. 
Diese Vollmacht muß spaͤtestens einen Tag vor der Versammlung im 
Büreau der Gesellschaft niedergelegt, auch die Legitimation des Vollmachts- 
ausstellers auf die im F. 33. vorgeschriebene Weise geführt werden. 
Aktionaire weiblichen Geschlechts dürfen den Generalversammlungen über- 
haupt nicht beiwohnen; doch können sie sich durch ihre Ehemänner oder durch 
Bevollmächtigte aus den Aktionairen vertreten lassen. Ein Ehemann bedarf 
zur Vertretung seiner Ehefrau keiner besonderen Vollmacht. Juristische Per- 
sonen können durch ihre verfassungsmäßigen Repräsentanten, Handlungshäuser 
durch ihre Prokuristen, Bevormundete durch ihre Vormünder vertreten werden, 
ohne daß diese Vertreter Aktionaire zu sein brauchen. 
. 35. 
Entscheidung über das Stimmrecht. 
Die Entscheidung etwaiger Reklamationen über das Stimmrecht gebührt 
der Generalversammlung. 
. 30. 
Gang der Verhandlungen. 
Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes oder dessen Seellvertreter leitet 
die Verhandlung, bestimmt die Folgeordnung der zu verhandelnden Gegenslände, 
ertheilt das Wort und setzt das bei der Abstimmung zu beobachtende Ver- 
fahren fest. 
Bei schriftlicher Abstimmung, für welche nur gestempelte Stimmzertel 
gültig sind, müssen dieselben, bei Vermeidung der Ungültigkeit, vom Stimm- 
geber unterschrieben und mit der Zahl der Stimmen, welche er repräsentirt, 
versehen sein. 
Die Beschlüsse werden in der Regel durch absolute Stimmenmehrheit 
gefaßt, jedoch findet davon eine Ausnahme statt bei den nach F. 31. ad 1—5. 
7. und 8. gedachten Gegenständen, über welche nur eine Majorität von zwei 
Drittheilen der anwesenden oder vertretenen Stimmen entscheiden kann. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
g. 37. 
Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes und der Revisoren. 
Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes resp. der Revi- 
soren findet in den jaͤhrlichen ordentlichen Generalversammlungen folgendes 
Verfahren statt: 
a) die Wahl erfolgt durch zweifaches Skrutinium, so daß zunaͤchst die 
(r. 5917.) 68“ Mit-
	        
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