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Mit der zur Emwfangnehme des Kapitals prdsentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu gehbrigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale
abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Rückzatzungsnemmne nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen, verjähren
zu Gunsten des Kreises. Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder
vernichteter Schuldoerschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Ge-
richts-Ordnung Th. I. Tit. 51. S. 120. sedl. bei dem Königlichen Kreisgerichte
zu Kosten.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den slattgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub=
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist "dr Betrag der ange-
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus-
gezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjdhrige Zinskupons bis zum
Schlusse des Jahres 1869. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins-
kupons auf fünfjahrige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Chaussee-
baukasse zu Kosten gegen Ablieferung des der alleren Zinskupons-Serie bei-
gedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen isl.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter-
schrift ertheilt.
Kosten, den .. . ... . . .. 18.
Die ständische Kommission für den Chausseebau im
Kostener Kreise.
Pro-