Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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(Nr. 5933.) Privilegium wegen Emission auf den Inhaber lautender Obligationen vierter 
Serie über eine Anleihe der Stadt Elberfeld von Einhundert zwanzig 
Tausend Thalern. Vom 13. Juli 1864. 
Wr Wilhelm, von Gottes Guaden, König von Preußen rc. 
Nachdem der HOberbürgermeister und die Stadtverordneten-Versammlung 
von Elberfeld darauf angetragen haben, der Stadt Elberfeld zur Bestreitung 
der Kosten mehrerer gemeinnütziger Bauten die Aufnahme eines Darlehns von 
120,000 Thalern, geschrieben: Einhundert zwanzigkausend Thalern, gegen Aus- 
stellung auf den Inhaber lautender und mit Zinskupons versehener Obligationen 
vierter Serie zu gestatten, und bei diesem Antrage im Interesse der Stadt- 
gemeinde sowohl als der Gläubiger sich nichts zu erinnern gefunden hat, so er- 
theilen Wir in Gemäßheit des F. 2. des Gelches vom 17. Juni 1833. durch 
gegemwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission 
der gedachten Obligarionen unter nachstehenden Bedingungen: 
1) Es werden 000. Stäck Obligationen, zu 200 Thalern eine jede, aus- 
gegeben. 
2) Die Obligationen werden mit vier und ein halb Prozent jährlich ver- 
zinset und die Zinsen in halbjährlichen Terminen gezahlt. Zur Tilgung 
der Schuld werden jährlich Ein und ein halb Prozent von dem Kapital= 
betrage der emittirten Obligationen nebst den Zinsen der eingelösten Obli- 
gationen verwendet; der Stadt bleibt jedoch vorbehalten, den Tilgungs- 
fonds mit Genehmigung Unserer Regierung zu Düsseldorf zu verstärken 
und dadurch die Abtragung der Schuld zu beschleunigen. 
Den Inhabern der Obligationen stehr kein Kündigungsrecht gegen 
die Stadt zu. 
3) Zur Leitung der Geschäfte, welche die Ausslellung, Verzinsung und 
Tilgung der zu emittirenden Obligationen betreffen, wird von der Stade- 
verordneten-Versammlung eine Schuldentilgungs -Kommission gewählt, 
welche für die Befolgung der Beslimmungen des gegenwärtigen Privi- 
legiums verantwortlich und für die treue Befolgung der Vorschriften 
von Unserer Regierung in Düsseldorf in Eid und Blicht zu nehmen ist. 
Dieselbe soll aus drei Mitgliedern bestehen, von denen eins aus der 
Stadtverordneten-Bersammlung und die beiden anderen aus der Bürger- 
schaft zu erwählen sind. 
4) Die Obligationen werden unter fortlaufenden Nummern von 1. bis 
600. und mit ausdrücklicher Bezeichnung als „vierte Emission“ nach 
dem beiliegenden Schema (a.) ausgefertigt, von dem Oberbürgermeisier 
und den Milgliedern der Schuldentilgungs-Kommission unterzeichnet und 
von dem Rendanten der Gemeindekasse und dem mit der Kontrole be- 
auftragten Stadtsekretair kontrasignirt. 
Denselben ist ein Abdruck dieses Privilegiums beizufügen. 
5) Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre zehn Zinskupons, 
jeder zu 4 Thaler 15 Silbergroschen, in den darin bestimmten halb- 
jährigen Terminen zahlbar, nach dem anliegenden Schema beigegeben. 
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