Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 663 — 
Reglement 
des 
Emeritenfonds für die evangelischen Geistlichen der Provinz 
Preußen. 
8. 1. 
Es wird ein Emeritenfonds fuͤr die evangelischen Geistlichen der Provinz 
Preußen errichtet. 
Derselbe tritt mit dem 1. Januar 1865. in Wirksamkeit. 
4. 2. 
Zweck des Fonds ist: den Geistlichen der Provinz Preußen im Fall ihrer 
ehrenvollen Emeritirung, wenn sie nach radelloser Amtsführung Alters-, Krank- 
heits= oder Schwachheitshalber mit hinreichendem, von der Aufsichtsbehörde 
anerkannten Grunde in den Ruhestand versetzt werden, einen lebenslänglichen 
Zuschuß zu dem ihnen gesetzlich aus dem Einkommen ihrer Parrstelle zusiehen- 
den Emeritengehalte zu gewähren. 
Erfolgt die Niederlegung oder die Entziehung des Amts aus anderen 
Gründen, so findet ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses aus dem 
Emeritenfonds nicht start. 
. 3. 
Zur Theilnahme an dem Emeritenfonds sind berechtigt: alle in der 
Provinz Preußen in der pfarramtlichen Seelsorge unwiderruflich angestellten 
Geistlichen der evangelischen Landeskirche, einschließlich der fest angestellten Hülfs- 
geistlichen, ohne Unkerschied, ob mit ihrer geistlichen Stelle noch ein Schul= oder 
anderes Nebenamt verbunden ist, oder nicht. 
Verpflichtet zur Theilnahme an dem Fonds sind alle nach Publika- 
tion dieses Reglements in eine Stelle dieser Kategorie berufenen Geistlichen. 
Nicht berechtigt zur Theilnahme an dem Fonds sind alle nur vorüber- 
ehend angestellten Pfarrgehülfen und Hülfsgeistlichen, denen nicht ein bestimmtes 
Finrommst aus einer fest fundirten Stelle angewiesen ist. 
S. 4. 
Diejenigen gegenwärtig bereits im Amte stehenden Geistlichen, welche ihren 
Beitritt zu dem Fonds nicht bis zum 1. Januar 1865. erklären, haben, wenn 
sie später beitreten, die vollen Beiträge vom 1. Januar 1865. ab nebst fünf Pro- 
zent Zinsen, von dem jedesmaligen Fälligkeirstermine an gerechnet, einzuzahlen. 
(Nr. 5930.) S. 5.
	        
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