— 664 —
g. 5.
Geistliche, welche aus einer anderen Provinz in die Provinz Preußen be-
rufen werden, oder aus einer zum Beitritt zu dem Emeritenfonds nicht berechti-
genden Amtsstellung in eine solche uͤbergehen, welche die Verpflichtung zum Beitritt
begründet (F. 3.), sind zu Nachzahlungen nicht verpflichter, sondern haben ihre
Beiträge lediglich vom Beginne desjenigen Quartals an zu entrichten, in wel-
chem * in die neue Stelle eingetreten sind.
KH.
Die in der Provinz Preußen angestellten Divisions= und selösstüämdigen
Garmisonprediger, desgleichen diejenigen Geistlichen an Straf-, Irren-, Kranken-
Anstalten u. s. w., welche im Fall einer ehrenvollen Emeritirung aus anderen
Fonds eine Pension beziehen, können gleichfalls das Anrecht auf einen Zuschuß
aus dem Emeritenfonds für sich erwerben, wenn sie, und zwar die bereits im
Amte stehenden bis zum 1. Januar 1865., die spater Angestellten innerhalb der
ersten drei Monate nach dem Antrikt ihres Amtes, ihren Beitritt erklären und
den entsprechenden Beitrag leisten.
K. 7.
Einen Anspruch auf Zuschutz aus dem Emeritenfonds haben nur die-
jenigen Geistlichen, welche nach Ablauf von wenigstens einem Jahre nach er-
folgtem Beitritt zu dem Fonds in den Ruhestand treten.
Der Zuschuß beträgt, wenn der Eintritt in den Ruhestand erfolgt:
1) nach Vollendung des ersten Jahres nach geschehenem Beitritt 40 Rthlr.,
2) nach Vollendung des zweiten Jahres. 80 „
3) nach Vollendung des dritten Jahres. 120 „
4) nach Vollendung des vierten Jahres.. 1600 „
5) nach Vollendung des fünften Jahres.. 200 „
Diese Sätze gelten für alle betheiligten Geistlichen gleichmäßig.
g. 8.
Tritt der Fall ein, daß in einem Jahre mehr zum vollen Zuschuß von
200 Rthlr. berechtigte emeritirte Geistliche vorhanden ger, als der Fonds aus
seinen regelmäßigen Einnahmen zu befriedigen im Stande ist, soshaben nur
die bereits in den früheren Jahren Emeritirten Anspruch auf den vollen Zu-
schuß von 200 Thalern; die erst im letzten Jahre neu Hinzutretenden müssen
sich nach Maaßgabe der Leistungsfähigkeit des Fonds mit einer Theilung des
Ueberschusses begnügen. Sie rücken aber nach der Zeitfolge ihrer Emeritirung
in die vakant werdenden vollen Stellen ein und erhalten selbst, beziehungs-
weise ihre Hinterbliebenen für die Zeit der Enrbehrung, soweit die laufenden
Einnahmen dazu ausreichen, nachträglich Entschadigung, wenn der Fonds in
bessere Lage kommt. 9.9