Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

g. 9. 
Die Zahlung des Zuschusses erfolgt vierteljaͤhrlich praͤnumerando. Sie 
beginnt mit dem ersten Tage des auf den Eintritt der Emeritirung unmittelbar 
folgenden Kalender-Quartals, und erlischt mit dem Quartal, in welchem der 
Emeeritus stirbt, oder das Anrecht auf den Zuschuß verliert. 
S. 10. 
Wenn ein Emeritus sein Domizil ins Ausland verlegt, so muß er zur 
erabfolgun des Zuschusses dorthin die Genehmigung des Konsistoriums nach- 
uchen. 
K. 11. 
Der Verlust des Emeritengehalts zieht auch den Verlust des Zuschusses 
nach sich. Wenn ein Emeritus in einem öffentlichen Amte wieder angestellt 
wird, und das Einkommen der neuen Stelle mit dem ihm verbleibenden Eme- 
ritengehalte und dem Zuschusse zusammengenommen sein früheres bei der Eme- 
ritirung zum Grunde gelegtes Diensteinkommen übersteigt, so fällt die Zahlung 
des Zuschusses in Höhe des überschießenden Betrages fort. 
S. 12. 
Die Einnahmen des Fonds sind: 
a) die Beiträge der Geistlichen, 
b) die Zinsen des zu demselben bereits angesammelten Kapitals, 
c) die Zinsen der aus den nicht verwendeten Einnahmen sich bildenden 
Kapicalien, 
d) der Ertrag von Erbschaften, Schenkungen, Vermächtnissen und sonsti- 
gen Zuwendungen. 
K. 13. 
Die Beiträge der Geistlichen werden aus den Einkünften der Stellen in 
zwei Terminen jährlich, am 2. Jannar und 1. Juli, vorausbezahl!. 
Die Höhe des beirragspflichtigen Oiensteinkommens jeder Stelle und 
demgemäß die Höhe ihres jährlichen Beitrags setzt das Konsistorium fest. 
Jeder Theilnehmer hat Ein Prozent seines festgesetzten Diensteinkommens 
als jährlichen Beitrag zum Emeritenfonds zu entrichten. 
Innerhalb des letzten Hunderts des veranschlagten Diensteinkommens 
werden Beträge von weniger als 50 Rchlr. gar nicht, Beträge von 50 Rthlr. 
und darüber als ein volles Hundert in Anrechnung gebracht. 
S. 14. 
Bei Vakanzen und während der Gnadenzeit werden die Beitrdge aus 
den Einkünften der Stelle gezahlt. 
Wenn gleichzeitig zwei Geistliche gemeinschaftlich die Einkünfte einer 
Stelle genießen, so haben beide (Senior und Substit ut oder Emeritus und 
Jahre#ng 1864. (Nr. 5939—5940) 76 Ad-
	        
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