6567 —
Reglement
des
Emeritenfonds für die evangelischen Geistlichen der Provinz
Sachsen.
. 1.
Es wird ein Emeritenfonds fuͤr die evangelischen Geistlichen der Provinz
Sachsen gebildet.
Derselbe tritt mit dem 1. Januar 1865. in Wirksamkeit.
K. 2.
Zweck des Fonds ist: den daran betheiligten Geistlichen in der Provinz
Sachsen im Falle ihrer ehrenvollen Emeritirung, wenn sie nach tadelloser Amts-
führung Alters-, Krankheits= oder Schwachheitshalber mit hinreichendem, von
der Aufsichtsbehörde anerkannten Grunde in den Ruhestand versetzt werden,
einen lebenslänglichen Zuschuß zu dem ihnen gesetzlich aus dem Einkommen ihrer
Pfarrsielle zuslehenden Emeritengehalte zu gewähren.
Erfolgt die Niederlegung oder die Entziehung des Amtes aus anderen
Gründen, so findet ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses aus dem
Emeritenfonds nicht statt, ebensowenig ein Ansoruck auf Rückzahlung der ge-
zahlten Beiträge.
g. 3.
Zur Theilnahme an dem Emeritenfonds sind berechtigt: alle in der
Provinz Sachsen in der pfarramtlichen Seelsorge unwiderruflich angestellten or-
dinirken Geistlichen (einschließlich der festangestellten Hülfsprediger), welche dem
landesherrlichen Kirchenregimente unmittelbar unterworfen sind, und welche aus
ihrer geistlichen Stellung, sie mag als Haupt= oder als Nebenamt, z. B. in Ver-
bindung mit einem Schulamte, verwaltet werden, ein festes Einkommen beziehen,
auch im Falle ihrer Emeritirung aus diesem Einkommen ein Ruhegehalt zu
empfangen haben.
Verpflichtet zur Theilnahme an dem Fonds sind alle nach Publikation
dieses Reglements neu angestellten oder ihre Stellen wechselnden Geistlichen eben
dieser Kategorie.
Nicht berechtigt zur Theilnahme an dem Fonds sind solche Pfarr-
gehülfen und Hülfsgeisilichen, welche nur widerruslich oder ohne festes Einkom=
men angestellt oder nicht ordinirt sind.
(Nr. 5940.) 705 K. 1.