Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

6567 — 
Reglement 
des 
Emeritenfonds für die evangelischen Geistlichen der Provinz 
Sachsen. 
. 1. 
Es wird ein Emeritenfonds fuͤr die evangelischen Geistlichen der Provinz 
Sachsen gebildet. 
Derselbe tritt mit dem 1. Januar 1865. in Wirksamkeit. 
K. 2. 
Zweck des Fonds ist: den daran betheiligten Geistlichen in der Provinz 
Sachsen im Falle ihrer ehrenvollen Emeritirung, wenn sie nach tadelloser Amts- 
führung Alters-, Krankheits= oder Schwachheitshalber mit hinreichendem, von 
der Aufsichtsbehörde anerkannten Grunde in den Ruhestand versetzt werden, 
einen lebenslänglichen Zuschuß zu dem ihnen gesetzlich aus dem Einkommen ihrer 
Pfarrsielle zuslehenden Emeritengehalte zu gewähren. 
Erfolgt die Niederlegung oder die Entziehung des Amtes aus anderen 
Gründen, so findet ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses aus dem 
Emeritenfonds nicht statt, ebensowenig ein Ansoruck auf Rückzahlung der ge- 
zahlten Beiträge. 
g. 3. 
Zur Theilnahme an dem Emeritenfonds sind berechtigt: alle in der 
Provinz Sachsen in der pfarramtlichen Seelsorge unwiderruflich angestellten or- 
dinirken Geistlichen (einschließlich der festangestellten Hülfsprediger), welche dem 
landesherrlichen Kirchenregimente unmittelbar unterworfen sind, und welche aus 
ihrer geistlichen Stellung, sie mag als Haupt= oder als Nebenamt, z. B. in Ver- 
bindung mit einem Schulamte, verwaltet werden, ein festes Einkommen beziehen, 
auch im Falle ihrer Emeritirung aus diesem Einkommen ein Ruhegehalt zu 
empfangen haben. 
Verpflichtet zur Theilnahme an dem Fonds sind alle nach Publikation 
dieses Reglements neu angestellten oder ihre Stellen wechselnden Geistlichen eben 
dieser Kategorie. 
Nicht berechtigt zur Theilnahme an dem Fonds sind solche Pfarr- 
gehülfen und Hülfsgeisilichen, welche nur widerruslich oder ohne festes Einkom= 
men angestellt oder nicht ordinirt sind. 
(Nr. 5940.) 705 K. 1.
	        
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