Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

KS. 4. 
Diejenigen gegenwaͤrtig bereits im Amte stehenden Geistlichen, welche 
ihren Beitritt zu dem Fonds nicht bis zum 1. Januar 1865. erklaͤren, haben, 
wenn sie spaͤter beitreten wollen, die vollen — vom 1. Januar 1865. 
ab nebst fuͤnf Prozent Zinsen, von dem jedesmaligen Faͤlligkeitstermine an gerech- 
net, einzuzahlen. 65 
Geistliche, welche aus einer anderen Provinz in die Provinz Sachsen be- 
rufen werden, oder aus einer zum Beitritt zu dem Emeritenfonds nicht berech- 
tigenden Amrsslellung in eine solche übergehen, welche die Verpflichtung zum 
Beitritt begründet (F. 3.), sind zu Nachzahlungen nicht verpflichtet, sondern 
haben ihre Beiträge lediglich vom Beginn desjenigen Quartals an zu entrich- 
ten, in welchem sie in die neue Stelle eingeweten sind. 
g. 6. 
Die in der Provinz Sachsen angestellten Divisions- und selbststaͤndigen 
Garnisonprediger, debgleichen diejenigen Geisllichen an Gefangenen-, Kranken- 
und Strafanslalten 2c., welche im Falle einer ehrenvollen Emeritirung aus 
anderen Fonds eine Pension beziehen, können gleichfalls das Anrecht auf Ge- 
währung eines Zuschusses aus dem Emeritenfonds für sich erwerben, wenn sie, 
und zwar die bereits Angestellten bis zum 1. Januar 1865., die spater Ange- 
stellten innerhalb der ersten drei Monate nach dem Antritt ihres Amtes, ihren 
Beitritt erkldren und den entsprechenden Beitrag leisten. 
S. 7. 
Der aus dem Emeritenfonds zu leistende Zuschuß zu dem aus dem 
Marrgehalte erfolgenden Ruhegehalte ist für alle Geistlichen gleich hoch. Je- 
doch darf dieser Zuschuß mit Hinzurechnung des Ruhegehalts aus der Stelle 
niemals den Betrag des gesammten Diensieinkommens übersteigen. 
Diejenigen Geisllichen, deren Amtseinnahme die Summe von 300 Tha- 
lern nicht übersteigt, sind verpflichtet, gegen Empfang des vollen Zuschusses, 
oder eines dem Betrage des gesammten Diensteinkommens gleichkommenden 
Thbeils des Zuschusses, gas Einkommen der Stelle dem Amtsnachfolger unver- 
kärzt zu überlassen. 66 
Ein Anspruch auf Zuschuß aus dem Emeritenfonds erwaͤchst erst fuͤr 
die nach Ablauf des ersten Jahres des Bestehens des Fonds in den Ruhesland 
tretenden Geistlichen. 
Dieser Zuschuß beträgl, wenn der Eintritt in den Ruhestand erfolgt: 
1) nach dem 31. Dezember 1865. und vor dem 1. Januar 1867. 
26 Rlhlr. jährlich, 
2) nach dem 31. Dezember 1866. und vor dem 1. Januar 1868. 
= 52 Rthlr. jährlich, 
3) nach dem 31. Dezember 1867. und vor dem 1. Januar 1869. 
78 Rchlr. jährlich, 
4) nach
	        
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