Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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(Nr. 5948.) Konzessions= und Bestätigungs-Urkunde für die Bergisch-Markische Eisenbahn- 
gesellschaft zur Anlage einer Eisenbahn von Haan nach Cöln, nebst 
Zweigbahn von Ohligs nach Solingen. Vom 4. September 1864. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
Nachdem die unter dem 12. Juli 1844. (Gesetz-Samml. S. 315.) lan- 
desherrlich bestätigte Bergisch-Markische Eisenbahngesellschaft in der General- 
versammlung ihrer Akrionaire vom 29. November 1862. den Bau und Betrieb 
der durch Unseren Erlaß vom 11. Mai 1863. genehmigten Eisenbahn von Haan 
nach Cöln, sowie ferner in der Generaloersammlung vom 31. Oktober 1863. 
den Bau und Betrieb einer Zweigbahn von Ohligs nach Solingen beschlossen 
hat, wollen Wir der gedachten Gesellschaft zu dieser Erweiterung ihres Unter- 
#nehmens hierdurch Unsere landesherrliche Zustimmung ertheilen, auch den anlie- 
genden, auf Grund der in den vorerwähnten Generalversammlungen gefaßten 
Beschlüsse ausgefertigten Nachtrag zu dem Statute der Bergisch-Mäarkischen 
Eisenbahngesellschaft hiermit bestatigen. Zugleich bestimmen Wir, daß die im 
Gesetze über Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. ergangenen 
Vorschriften über die Expropriation auf das Unternehmen Anwendung finden. 
Die gegenwärtige Konzessions= und Bestätigungs-Urkunde ist nebst dem 
Statutnachtrage durch die Gesetz-Sammlung bekanmt zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Baden-Baden, den 4. September 1864. 
(L. §.) Wilhelm. 
Für den Justizminister: 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. 
  
Nachtrag 
zu den 
Statuten der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft. 
. 1. 
Das Unternehmen der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft wird für 
Rechnung des Stammaktien-Kapitals Litt. A. auf den Bau und Betrieb der 
(Nr. 50 48.) Eisen-
	        
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