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(Nr. 5950.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Ortelsburger Kreises im Betrage von 50,000 Thalern. Vom 4. Sep-
tember 1864.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
Nachdem von den Kreisständen des Ortelsburger Kreises im Regierungs-
bezirk Königsberg auf dem Kreistage vom 2. Mai 1864. beschlossen worden,
die zur Ausführung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten erforder=
lichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den
Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende,
mit JZinskupons versehene, Seitens der Glädubiger unkündbare Obligarionen zu
dem angenommenen Betrage von 50,000 Thalern aussiellen zu dürfen, da sich
biergegen weder im Interesse der Gläáubiger noch der Schuldner etwas zu
erinnern gefunden hat, in Gemaßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni
1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 50,000 Thalern,
in Buchstaben: funfzig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints:
10,000 Thaler à 1000 Thaler = 10 Strück,
15,000 „ à 500 „ = 30 „
15,000 „ à 100 „ = 150 „
7,.500 „ à 50 „ —= 150 „
2,500 „ à 25 „ = 100 „
— 50,000 Thaler,
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer
mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestim-
menden Folgeordnung jährlich vom 1. Januar 1865. ab mit wenigstens jähr-
lich Einem Prozent des gesammten Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von
den getilgten Schuldverschreibungen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Pri-
vilegium Unsere landesherrliche eneßmigugg mit der rechtlichen Wirkung er-
theilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden
Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend
zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga-
tionen eine Gewährleistiung Seitens des Staaks nicht übernommen wird, ist
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 4. September 1864.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Pro-