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Provinz Preußen, Regierungsbezirk Königsberg.
Obligation
des Ortelsburger Kreises
Litt. ..... M ....
uͤber .. ...... . . Thaler Preußisch Kurant.
Auf Grund des unterm .. ......... .... bestaͤtigten Kreistagsbeschlusses vom
2. Mai 1864. wegen Aufnahme einer Schuld von 50,000 Thalern bekennt sich
die ständische Kommission für den Chausseebau des Ortelsburger Kreises Namens
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Glädubigers
unkündbdare Verschreibung zu einer Schuld vo.# Thalern Preußisch Kurant,
welcher Betrag an den Kreis baar gezahlt worden, und welche mit fünf Pro-
zent jährlich zu verzinsen sind.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 50,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1865. ab allmalig innerhalb eines Zeitraums von 37 Jahren aus einem
zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Einem Prozen des
ganzen Kapitals jahrlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld-
verschreibungen, nach Maaßgabe des Tilgungsplanes.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Auslopsung erfolgt vom Jahre 1865. ab in dem
Monate Januar jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor,
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben
Nummern und Berräge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er-
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs
drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte de-
Königlichen Regierung zu Königsberg, dem Ortelsburger Kreisblatte, sowir
in der Kbnigsberger Oslprenßischen Zeitung. Bis zu dem Tage, wo solcher=
gestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am
2. Januar und am 1. Juli, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich
in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldrerschreibung,
66•5 der Kreis-Kommunalkasse in Ortelsburg, und zwar auch in der nach dem
Eintritte des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeicstermine
(Tr. 5050) zu-