Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Provinz Preußen, Regierungsbezirk Königsberg. 
Obligation 
des Ortelsburger Kreises 
Litt. ..... M .... 
uͤber .. ...... . . Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund des unterm .. ......... .... bestaͤtigten Kreistagsbeschlusses vom 
2. Mai 1864. wegen Aufnahme einer Schuld von 50,000 Thalern bekennt sich 
die ständische Kommission für den Chausseebau des Ortelsburger Kreises Namens 
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Glädubigers 
unkündbdare Verschreibung zu einer Schuld vo.# Thalern Preußisch Kurant, 
welcher Betrag an den Kreis baar gezahlt worden, und welche mit fünf Pro- 
zent jährlich zu verzinsen sind. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 50,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1865. ab allmalig innerhalb eines Zeitraums von 37 Jahren aus einem 
zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Einem Prozen des 
ganzen Kapitals jahrlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld- 
verschreibungen, nach Maaßgabe des Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Auslopsung erfolgt vom Jahre 1865. ab in dem 
Monate Januar jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche 
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie 
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben 
Nummern und Berräge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er- 
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs 
drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte de- 
Königlichen Regierung zu Königsberg, dem Ortelsburger Kreisblatte, sowir 
in der Kbnigsberger Oslprenßischen Zeitung. Bis zu dem Tage, wo solcher= 
gestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 
2. Januar und am 1. Juli, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich 
in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldrerschreibung, 
66•5 der Kreis-Kommunalkasse in Ortelsburg, und zwar auch in der nach dem 
Eintritte des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeicstermine 
(Tr. 5050) zu-
	        
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