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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
— Nr. 39. —
(Nr. 5953.) Statut, betreffend die Stiftung des Duppeler Sturm-Kreuzes. Vom 18. Ok-
tober 1864.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen #c.
haben beschlossen, den Kriegern, welche durch die Erstürmung der Duppel-
stellung den Ruhm der Preußischen Waffen durch eine glorreiche That gemehrt
haben, eine ausschließlich für sie bestimmte Auszeichnung als einen Beweis
Unseres Anerkenntnisses ihres tapferen Verhaltens zu verleihen. Wir sliften
zu diesem Behufe das
Düppeler Sturm-Kreuz
und beslimmen darüber, was folgt:
1) Das Düppeler Sturm-Kreuz besleht aus einem Kreuze von weißer Bronze,
zwischen dessen Armen sich nach beiden Seiten ein Kranz von Lorbeer-
blattern zeigt. Das Mittelschild der Vorderseite trägt Unser Bildniß
mit der Umschrift: „Wilhelm König von Preussen. Die Räckseite
zeigt im Mittelschilde den Königlichen Adler auf einem Geschützrohre
und auf den Armen des Kreuzes die Inschrift: „Düppel 18. Apr. 1804.
Diese Auszeichnung wird in zweifacher Gestalt, entweder
an einem blauen gewässerten Bande mit schwarz und weißer Ein-
fassung, oder
an einem zweimal blau gestreiften orangefarbenen Bande
auf der Brusi getragen und rangirt nach den inländischen Orden resp.
dem Militair= oder Allgemeinen Ehrenzeichen vor den Denkmünzen.
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Das Düppeler Sturm-Kreuz erhalten:
I. am blauen gewässerten Bande mit schwarz und weißer Einfassung:
a) der damalige Ober-Befehlshaber der allürten Armee und der
Jahrgaong 1864. (Nr. 5953.) 82 fruͤ-
Ausgegeben zu Berlin den 20. Oktober 1864.