Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 652 ccœ 
X. 
Zu §. 42. wird bestimmt, daß der Ausschuß ferner nicht gehalten ist, 
die Direktionsmitglieder aus der Zahl der Ausschußmitglieder zu waͤhlen, daß 
aber auch jedes nicht zum Ausschusse gehoͤrige Direktiönsmitglied vor Antritt 
und fuͤr die Dauer seines Amtes fuͤnf Aktien der Gesellschaft zu deponiren hat. 
XI. 
An die Stelle der 9#. 52—55. 58. 59. 65. und 68. treten folgende 
Bestimmungen: 
1) Das Direktorium besteht aus neun ordentlichen Mitgliedern. Nimmt 
ein Ausschußmitglied die Wahl zum Direktor an, so ruht seine erstere 
Eigenschaft so lange, als seine Stellung als Direktor dauert. 
2) Von den Oirektionsmitgliedern müssen wenigstens fünf in Magdeburg 
ihren Wohnsitz haben. " 
3) Fuͤr die auswaͤrtigen Mitglieder hat der Ausschuß zwei der in Magde- 
burg wohnenden Ausschußmitglieder als Stellvertreter zu substituiren, 
welche an den Sitzungen des Direktoriums Theil nehmen. 
In denjenigen Sitzungen, an welchen die auswaͤrtigen Mitglieder 
Theil nehmen, steht den Substituten nur eine berathende Stimme zu. 
Fuͤr den Fall, daß nur ein auswaͤrtiges Mitglied zu vertreten ist, * 
der Ausschuß bei der Wahl der Stellvertreter zu bestimmen, wem von 
ihnen vor dem anderen die entscheidende Stimme zusteben soll. 
Von den Direktionsmitgliedern muͤssen wenigstens drei ihre Thaͤ- 
tigkeit ausschließlich der Gesellschaft widmen und duͤrfen keine gewerb- 
lichen Nebengeschaͤfte oder besoldete Nebenaͤmter uͤbernehmen. 
4) Eins der Direktionsmitglieder muß die erforderliche technische Qualifi- 
kation haben, um zugleich die Funktionen des Betriebsdirektors und 
Oberingenieurs 4berhehmen zu können. 
5) Diejenigen drei Direktionsmitglieder, welche sich ausschließlich den Ge- 
schdften des Oirektoriums widmen sollen, können auf eine Reihe von 
zwölf Jahren gewählt werden, und der Ausschuß kann ihnen Pensions- 
Ansprüche einrdumen. 
Die übrigen Mitglieder werden je auf drei Jahre gewählt. 
6) Der Ausschuß überträgt den Vorsitz im Direktorium je auf einen Zeit- 
raum von drei Jahren und beslimmt die Reihenfolge der Stellvertre- 
tung im Vorsitze. 
7) Das Direktorium führt die Geschäfte nach einer vom Ausschusse mit 
dem Direktorium zu vereinbarenden Geschäftsordnung. Ist eine Ver- 
einbarung auf anderem Wege nicht herbeizuführen, so treten zu diesem 
Behufe beide Gesellschaftsoorsiände (Ausschuß und Direktorium) zu 
einem Kollegium zusammen, in welchem der Vorsitzende des Ausschusses 
die Verhandlungen leiket und nach Stimmenmehrheilt entschieden wird. 
Bei Stimmengleicheit entscheidet der Vorsitzende. 
8) Zur Guͤltigkeit kollegialischer Beschluͤsse gehoͤrt die Anwesenheit von min- 
destens fuͤnf Mitgliedern des Direktoriums. In
	        
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