Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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. 5. 
Die bei der Hohnsteinschen Sozietät assoziirten Interessenten, welche nach 
der Auflösung dieser Sozietar in die Verbände der Feuersozietät des platten 
Landes des Herzogthums Sachsen, beziehungsweise der Maqdeburgischen Land- 
Feuersozietäkt übertreten wollen, können ihre desfallsigen Erklärungen sowohl 
bei den Ortsvorständen, wie bei den Polizeibehörden, wenn sie nicht die unmittel- 
bare Erkldrung bei der betreffenden Direktion vorziehen, abgeben, und diese sind 
verpflichtet, die desfallsigen Deklarationen an die Direktionen gelangen zu lassen. 
g. 6. 
Die Aufnahme derjenigen Interessenten, welche bis zum 31. Dezember d. J. 
in Gemäßheit des &. 5. ihren Uebertritt erklärt haben, in die Verbände der 
Feuersozietät des platten Landes des Herzogthums Sachsen, resp. der Magde- 
burgischen Land-Feuersozietk, erfolgt mit dem Zeitpunkte der Auflösung der 
Hotnseelnschen Sozietät unter denjenigen Veränderungen und Modisikarionen, 
welche die reglementarischen Vorschriften der betreffenden Sozietät erforderlich 
machen. Die desfallsigen Vorbereitungen, für welche einstweilen die vorhandenen 
Taxrationen maaßgebend sind, werden rücksichtlich der zu den Kreisen Sanger- 
hausen und Wordis gehörenden Gebäude durch die dortigen Kreisdirektoren 
nach näherer Instruktion des zuständigen Generaldirekrors ausgeführt. Für 
den Kreis Nordhausen wird dagegen nach den Vorschriften des Revidirten Re- 
glements der Land-Feuersozietät des Herzogkhums Sachsen ein Kreisdirektor 
nebst einem Stellvertreter erwählt und durch diesen Direktor das Ueberleitungs- 
geschaft bewirkt. 
K. 7 
Der für den Kreis Nordhausen zu bestellende Kreisdirektor erhalt für 
das Ueberleitungsgeschäft eine aus den Besiänden des eisernen Fonds der 
Hohnsteinschen Sozielat zu berichtigende Remuneration, welche der Oberprdsident 
der Provinz festzustellen hat. 68 
Die Interessenten der Hohnsteinschen Sozietät, welche in die Verbaͤnde 
der Feuersozietdt des platten Landes des Herzogthums Sachsen, resp. der 
Magdeburgischen Land-Feuersozietdt in Gemäßheit des F. 5. bis zum 31. De- 
zember d. J. ihren Uebertritt erklärt haben, haben für die Mufnahme keine be- 
sonderen Kosten zu bezahlen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Kniglichen Instegel. 
Gegeben Berlin, den 23. November 1864. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
Medigirt im Büreau bes Staats-Ministe#riums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hokbuchdrucker# 
(RK v. Oecker).
	        
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