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Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwä#ige landesherrliche Prioile-
gium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in An-
sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben
oder Rechten Dritter zu prcjudiziren.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 24. Oktober 1864.
(L. 8.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
(Nr. 5968.) Allerhöchster Erlaß vom 14. November 1864., betreffend einen Nachtrag zum
Statut der Thüringischen Eisenbahngesellschaft.
N die Thüringische Eisenbahngesellschaft in ihren Generalversamm-
lungen vom 15. Dezember 1862. und vom 29. Juli 1864. die Abänderung der
H. 43. und 57. ihres unterm 20. August 1844. bestatigten Statuts —
Samml. für 1844. S. 419.) beschlossen hat, will Ich dazu Meine Geneh-
migung ertheilen und den nebst Anlagen wieder beigefügten Nachtrag zum Ge-
sellschaftsstature hiermit bestatigen. 4
Dieser Mein Erlaß ist nebst dem Statutnachtrage durch die Gesetz-
Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 14. November 1864.
Wilhelm.
Gr. v. Itzen plitz. Gr. zur Lippe.
An den Minister für Handel, Gewerbe und bffentliche
Arbeiten und den Juflizminister.
Nachtrag
zum
Statut der Thüringischen Eisenbahngesellschaft.
Die §G. 43. und 57. des Statuts vom Jahre 1844. werden aufaehoben.
An deren Stelle treten folgende Vorschriften:
S. 43.
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Verwauungsrathe
(Nr. 5967 6068) und