Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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und der Direktion über die &. 41. zu 1. 2. 3. und 4. verzeichneten Gegen- 
stände ist die Direktion, falls dieselbe sich bei der Entscheidung des Verwal- 
mngsrathes nicht beruhigen will, berechtigt, eine gemischte Konferenz zu ver- 
langen, in welcher die sireitige Frage von sämmtlichen anwesenden Mitgliedern 
des Verwaltungsrathes und der Direktion nach Stimmenmehrheit entschie- 
den wird. 
Betrifft die Beschlußfassung den unter 1. des F. 41. gedach- 
ten Gegenstand, so haben sich die betreffen den Direktionsmit= 
glieder vor der Abstimmung zu entfernen. 
Den Vortitz in der gemischten Konferenz führt der Vorsitzende des Ver- 
waltungsrathes, dessen Votum auch bei Stimmengleichheit den Ausschlag giebt. 
Zur Gültigkeit# eines Beschlusses einer gemischten Konferenz ist nöthig, daß so- 
wohl die Mitgueder des Verwaltungsrathes, als der Direktion, jede für sich, 
wenigstens in beschlußfähiger Zahl bre Stimmen abgegeben haben. 
In gleicher Weise wird in gemischter Konferenz über diejenigen Gegen- 
stände berathen und beschlossen, welche nach 9#. 3. 7. und 27. der gemein- 
samen Bestimmung der Gesellschaftsvorstände anheimgegeben sind. 
S. 57. 
Die von den Hohen Regierungen ernannten drei Oirektionsmitglieder er- 
halten aus der Gesellschaftskasse keine Vergütung für ihre Mühwaltung; den 
gewählten Mitgliedern dagegen wird für jedes Jahr bei dem Anfange desselben 
durch den Verwaltungsrath, unter Genehmigung der drei Hohen Regierungen, 
eine Remuneration ausgesetzt. 
Reisekosten und andere Auslagen werden sämmtlichen Oirektionsmiltglie- 
dern und Stellvertretern aus der Gesellschaftskasse erstattet. 
Der Verwaltungsrath ist ermächtigt, denjenigen Direk- 
tionsmitgliedern, welche mindestens zwölf Jahre hintereinan der 
ihre ganze Thätigkeit der Gesellschaft gewidmet haben, oder 
welche vor Ablauf dieses Zeitraumes bei Ausübung dienstlicher 
unktionen verunglücken und dadurch dien stunfähig werden, mit 
Fonketonen. der Hohen Regierungen eine Pension zu bewillig en. 
Die Höhe der Pension bleibt dem Ermessen des Verwaltungs- 
rathes überlassen, bedarf aber der Zustimmung der drei Hohen 
Regierungen. - 
  
RedigittimsüreaudksStaats-Ministeriumi. 
Berlin, gedruckt in ber Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(RN. v. Decker).
	        
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