Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Dasselbe wird von der Regierung in Danzig und in hoͤherer Instanz von dem 
Minister fuͤr die landwirthschaftlichen Angelegenheiten gehandhabt in dem Um- 
fange und mit den Befugnissen, welche gesetzlich den Aufsichtsbehoͤrden der Ge- 
meinden zustehen. 
g. 17. 
Uebergangs · Bis zur Vollendung der projektirten Anlagen des Verbandes fungirt 
Bestiamungen. ein Kommiffarius der Regierung als Schaudirektor und leitet den Bau mit 
Huͤlfe eines vom Vorstande erwaͤhlten Bautechnikers. 
· Die Remuneration des Regierungskommissarius wird aus der Staatskasse, 
die des Bautechnikers aus der Verbandskasse bestritten. 
Die Ausfuͤhrung der Meliorationsanlagen ist durch einen Baubeamten 
der Regierung zu revidiren; die Baurechnung wird nach Anhoͤrung des Vor- 
standes von der Regierung dechargirt. 
Sollte der Vorstand wünschen, daß schon während der Ausführung des 
Meliorationsbaues ein Schandirektor vom Vorstande gewählt und diesem die 
*7—I der Bauten übertragen werde, so kann die Regierung diesem Wunsche 
attgeben. 
g. 18. 
Abänderungen Abänderungen des vorstehenden Statuts können nur unter landesherrlicher 
de Statuts. Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. Januar 1864. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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