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(Nr. 5816.) Gesetz zur Verbesserung des Kontrakten= und Hypothekenwesens im Bezirke des
JNustiz-Senats zu Ehrenbreitstein. Vom 2. Februar 1864.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landrages Unserer Monar-
chie, für den Bezirk des Justiz-Senats zu Ehrenbreitstein, was folgt:
KS. 1.
Verträge über unbewegliche Sachen oder über dingliche Rechte an den-
selben, sei es, daß diese Rechte bereits bestehen oder erst begründert werden
sollen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit keiner anderen, als der den Bestimmungen
des gemeinen Rechts entsprechenden Form. Es kann aus ihnen nicht allein
auf Erfüllung und Schadloshaltung, sondern auch auf Ergänzung der Förm-
lichkeiren geklagt werden, welche zum Uebergange des Eigenthums und zum
Erwerbe des dinglichen Rechts erforderlich sind.
Unter unbeweglichen Sachen (Immobilien) werden in diesem Gesetze nur
Grundstücke, Gebäude und verliehenes Bergwerkseigenthum verstanden.
g. 2.
Damit auf Grund der im F. 1. bezeichneten Verträge das Eigenthum
übergehe oder das dingliche Recht erworben werde, ist erforderlich:
1) die Aufnahme der entsprechenden Urkunde oder Beglaubigung der Un-
terschrift der Aussteller vor einem inländischen Richter oder Notar, und
2) sofern die Aufnahme nicht vor dem Richter erfolgt isi, welcher in An-
gelegenheiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit der Richter der belegenen
Sache ist, die Anmeldung des Aktes vor diesem Richter.
Zur Erwerbung der Realservituten bedarf es dieser Förmlichkeiten
K. 3.
Der Uebergang des Eigenthums an Immobilien in den Fällen des F. 2.
ist fortan weder von der Uebergabe der Sache, noch bei Kaufoerträgen von
der Bezahlung oder Kreditirung des Kaufgeldes abhängig, sondern erfolgt
ebenso wie der Erwerb des dinglichen Rechts mit dem Zeitpunkte der Auf-
nahme beziehentlich der Anmeldung bei dem Richter der belegenen Sache (F. 2.
Nr. 2.), nach Maaßgabe der folgenden Bestimmungen.
KS. 4.
Die Anmeldung (C#. 2. Nr. 2.) erfolgt schriftlich oder zu Protokoll unter
Vorlegung der Urkunde G. 2. Nr. 1.) im Original oder in Ausfertigung,
ohne daß es einer besonderen Form bedarf.
Der Richter der belegenen Sache prüft, ob die Anmeldung rechtsgültig
ge-
nicht