Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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zulaͤssig ist, findet regelmaͤßig jaͤhrlich zweimal mit dem Tagesbeginn des 
1. Januar und 1. Juli jeden Jahres statt. Doch ist Beides auch zu jeder anderen 
JZeit gestattet, wenn darum entweder beim Uebertritt aus einer anderen Feuer- 
versicherungs-Gesellschaft, oder unter der ausdrücklichen Verpflichtung, den 
vollen Beitrag für das laufende Halbjahr, oder bei neuen Eintritten für das 
laufende Quartal zu entrichten, nachgesucht wird. In diesem Falle beginnt die 
rechrliche Wirkung der Versicherung mit der Anfangsstunde des Tages, an welchem 
die vorschriftsmäßig begründete Wmmeldung des Beiriirts bei der Direktion des 
Kreises (F. 58.) erfolgt. Diese ertheilt darüber mit Vorbehalt der Feststellung 
der Abschätzungs= und Versicherungssumme durch die Provinzialdirektion eine 
Bescheinigung. , 
Sollte das versicherte Gebaude vor dieser Feststellung abbrennen, und 
deshalb Zweifel darüber entstehen, ob die Höhe der Versicherungssumme mit 
den Vorschriften des §. 21. übereinstimmt, so haben Schiedsrichter nach F. 70. 
hierüber zu entscheiden. 
Versicherungen, deren Annahme nach F. 10. von einem mit der Pro- 
vinzialdirektion 4 schließenden Abkommen abhängig ist, oder in denen die 
Erzehung der Versscherungssumme über den bisherigen im Lagerbuche fest- 
gestellten Tarwerth hinaus beantragt wird, treten dagegen nicht eher in Kraft, 
bis von der Provinzialdirektion darüber Enescheidung getroffen ist. 
Jeder Versicherte erhält auf seine Kosten ein Schild, welches an dem 
versicherten Gebaude oder Gehöfte leicht sichtbar zu befestigen ist. 
K. 16. 
Der Austritt aus der Soziettt, so wie die freiwillige Heruntersetzung 
der Versicherungssumme, soweit solches sonst zacässi ist (S§. 10. 14. und 24.), 
findet jährlich nur zweimal, mit dem Ablauf des letzten Juni= und letzten De- 
zembertages statt. Der Austritt aus der Sozietät muß in einem, die auszu- 
scheidenden Gebäude genau bezeichnenden, dem Kreisdirektor in zwei Exem- 
plaren zuzustellenden Antrage, und ebenso die freiwillige Herabsetzung durch 
einzureichende neue Deklaration drei Monate vor diesem Termine angemeldet 
werden. Wird dieser Bestimmung nicht genügt, so tritt die Herabsetzung der 
Versicherungssumme oder die Entlassung aus der Sozietät erst mit dem 
Schlusse des nöchssfolgenden. Semesters ein, sofern alsdann der Antrag ge- 
hörig begründet sein sollte. 
Diejenigen Gebäude jedoch, welche etwa durch Sturm oder sonstige 
Ereignisse niedergerissen werden, können noch für das nächstfolgende Semester 
in Abgang gebracht werden, wenn die Anzeige davon spätestens bis zum 10. des 
ersten Monats im folgenden Semester bei der Provinzialdirektion eingeht. 
Die von der Provinzialdirektion angeordnete nothwendige Heruntersetzung tritt 
sofort, nachdem sie festgestellt ist, in Wirkung. Wer freiwillig austritt, muß 
in allen Fällen, selbst wenn das versicherte Gebäude abgebrannt ist, oder 
dasselbe die Versicherungsfahigkeit verloren hat, den ordentlichen Beitrag noch 
(r. 6003.) für
	        
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