Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

ration  von  den  Gemeindebehoͤrden,  so  erhalten  dieselben  hierfuͤr  eine  Remuneration,
  und  zwar  bei  Versicherungen

a)  von  1  bis  2  Gebaͤuden  4  Sgr.,
6

b).  3.  4  -  -
c)  5  6  -  8  2
½  7  9  -  10  =

e)  über  9  -  15
Diese  Kosten  traͤgt  der  Versicherungsnehmer.

Die  Kosten  fuͤr  die  Pruͤfung  des  Versicherungswerthes  durch  die  Abschaͤtzungskommission
  dagegen  werden  in  der  Regel  von  der  Sozietaͤt  und  nur
dann  von  dem  Gebaudebesitzer  getragen,  wenn  die  Versicherung  nicht  zu
Stande  kommt.

Wird  die  neue  Deklaration  durch  eine  von  der  Provinzial-Landfeuersozietaets-Direktion
  angeordnete  Herabsetzung  der  Versicherung  bedingt,  so  sind
die  Gemeindebehörden  zur  unentgeltlichen  Ausfüllung  der  von  der  Sozietät  zu
verabfolgenden  Deklarationsformulare  verpflichtet.

Ergiebt  sich  in  der  Folge,  daß  eine  Deklaration  den  Vorschriften  der
.  8.  9.  12.  27.  nicht  entsprechend  abgefaßt  ist,  so  ist  die  Prooinzialdirektion
befugt,  wenn  der  Sozietät  durch  die  unrichtige  Abfassung  der  Deklaration  Beinage
  entzogen  worden  sind,  diese  letzteren,  sowie  den  vierfachen  Betrag  der
Oifferenz  zwischen  den  geringeren  Beiträgen,  welche  wirklich  entrichtet  sind,  und
den  höheren,  welche  hälten  entrichtet  werden  sollen,  als  Strafe  zur  Feuersoziefäts-Kasse
  einzuziehen;  jedoch  darf  dieser  Strafbeitrag  nicht  über  einen  Zeitraum
  von  fünf  Jahren  hinaus  erhoben  werden.

Ist  dagegen  in  Folge  unrichriger  Abfassung  der  Oeklaration  eine  zu  hohe
Versicherung  festgesetzt  worden,  so  verbleiben  der  Sozieräh  nicht  nur  die  etwa
zu  viel  gezahlten  Beiträge,  sondern  sie  ist  auch  verpflichret,  die  Versicherungssumme
  mit  sofortiger  Wirkung  angemessen  herabzusetzen,  und  wenn  das  Gebaude
  inzwischen  abgebrannt  ist,  nur  die  der  ermäßigten  Versicherung  entsprechende
Brandentschädigung  zu  zahlen.

Bei  der  Abschätzung  größerer  Gebaude  und  ganzer  Gehöfte  ist  der  Kreisdirektor
  nach  Befinden  berechtigt,  einen  Bauverständigen  oder  einen  zu  diesem
Galhche  ein=  für  allemal  ernannten  Distriktstarator  auf  Kosten  der  Sozietät
zuzuziehen.

20.

Gegen  die  solchergestalt  geschehenen  Abschätzungen  steht  dem  Gebaudebesitzer
  jederzeit  die  Berufung  auf  die  Aufnahme  einer  nochmaligen  Taxe  durch
einen  von  der  Provinzialdirektion  zu  ernennenden  Baubeamten  zu.  Die  Kosten
dieser  Tarxe  fallen  demjenigen  Theile  zur  Last,  gegen  welchen  die  bauamrliche
Abschätzung  ausfallt.  Ist  dieselbe  beiden  Theilen  ungünstig,  so  werden  die

Jahrgang  1865.  (Nr.  6003.)  5  Kosten