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genommen werden müssen, aus den vorgedachten Einnahmen wiederum auf die
Höhe von zwei Millionen Thalern zu bringen.
Artikel 4.
Mit dem Zeitpunkte, von welchem die im Artikel 2. aufgeführten Unter-
nehmungen — jedoch künftig, nach erfolgter Amortisation des Anlagekapitals
der Rheinbrücke, mit Ausschluß dieser letzteren — während fünf hintereinander
folgender Jahre einen so hohen Reinertrag aufgebracht haben werden, daß zur
vollständigen Deckung der Zinsen der resp. Anlagekapitalien Seitens des Staates
in keinem Jahre ein Zuschuß hat geleistet werden müssen, ist der Staat berech-
tigt, den im Artikel 3. normirten Garantiefonds auf einen eisernen Bestand
von blos dreihundert tausend Thalern zu vermindern.
Artikel 5.
Die Entbindung des Staates von jeder Garantieverpflichtung zur Deckung
von Zinsenausfällen tritt ein, sobald für die quästionirten Unternehmungen
(ekr. Artikel 2.) während zehn hintereinander folgender Jahre die Leistung von
Zinszuschüssen Seitens des Staates nicht mehr erforderlich gewesen sein wird.
Mit diesem Zeitpunkte hört auch die Verpflichtung des Staates zur
Reservirung des eisernen Garantiefonds von dreihundert tausend Thalern
gänzlich auf.
Artikel 6.
Zur Amortisation des zinspflichtigen Anlagekapitals der Rheinbrücke sammt
Zubehdr, von welchem die Summe von vierhundert sieben tausend fünfhundert
Thalern bereits amortisirt ist, kann der Staat nach Belieben verwenden:
a) die aus dem Cöln-Mindener Eisenbahn-Unternehmen herrührenden jähr-
lichen Ueberschüsse und Dioidenden, sobald die Garantieleistung mit
denselben nach Artikel 5. für immer aufhört;
b) Zuschüsse von beliebiger Höhe, so daß der Staat gegen Tilgung
des noch nicht amortisirken Anlagekapitals die Brucke jederzeit
erwerben kann.
Zur gedachten Amortisation müssen aber jahrlich verwendet werden:
P) die Dividenden, welche auf den dem Staate gehörenden siebenten Theil
des ursprünglichen Aktienkapirals von dreizehn Millionen Thalern und
auf die bis Ende 1854. amortisirten resp. auf die dem Staate für
dieselben neu auszuferltigenden und ihm auszuliefernden Aktien fallen,
bis zur Höhe von drei ein halb Prozent, jedoch nach Abzug der
eventuell zur Deckung von Zinsausfällen bei den im Artikel 2. gedachten
Unternehmungen zu verwendenden funfzig tausend Thaler (Artikel 2.);
4) die Zinsen der mit den Beträgen ad a. b. und c. amortisirten Obli-
gationen.
(Xr. 6181.) Ar-