Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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genommen werden müssen, aus den vorgedachten Einnahmen wiederum auf die 
Höhe von zwei Millionen Thalern zu bringen. 
Artikel 4. 
Mit dem Zeitpunkte, von welchem die im Artikel 2. aufgeführten Unter- 
nehmungen — jedoch künftig, nach erfolgter Amortisation des Anlagekapitals 
der Rheinbrücke, mit Ausschluß dieser letzteren — während fünf hintereinander 
folgender Jahre einen so hohen Reinertrag aufgebracht haben werden, daß zur 
vollständigen Deckung der Zinsen der resp. Anlagekapitalien Seitens des Staates 
in keinem Jahre ein Zuschuß hat geleistet werden müssen, ist der Staat berech- 
tigt, den im Artikel 3. normirten Garantiefonds auf einen eisernen Bestand 
von blos dreihundert tausend Thalern zu vermindern. 
Artikel 5. 
Die Entbindung des Staates von jeder Garantieverpflichtung zur Deckung 
von Zinsenausfällen tritt ein, sobald für die quästionirten Unternehmungen 
(ekr. Artikel 2.) während zehn hintereinander folgender Jahre die Leistung von 
Zinszuschüssen Seitens des Staates nicht mehr erforderlich gewesen sein wird. 
Mit diesem Zeitpunkte hört auch die Verpflichtung des Staates zur 
Reservirung des eisernen Garantiefonds von dreihundert tausend Thalern 
gänzlich auf. 
Artikel 6. 
Zur Amortisation des zinspflichtigen Anlagekapitals der Rheinbrücke sammt 
Zubehdr, von welchem die Summe von vierhundert sieben tausend fünfhundert 
Thalern bereits amortisirt ist, kann der Staat nach Belieben verwenden: 
a) die aus dem Cöln-Mindener Eisenbahn-Unternehmen herrührenden jähr- 
lichen Ueberschüsse und Dioidenden, sobald die Garantieleistung mit 
denselben nach Artikel 5. für immer aufhört; 
b) Zuschüsse von beliebiger Höhe, so daß der Staat gegen Tilgung 
des noch nicht amortisirken Anlagekapitals die Brucke jederzeit 
erwerben kann. 
Zur gedachten Amortisation müssen aber jahrlich verwendet werden: 
P) die Dividenden, welche auf den dem Staate gehörenden siebenten Theil 
des ursprünglichen Aktienkapirals von dreizehn Millionen Thalern und 
auf die bis Ende 1854. amortisirten resp. auf die dem Staate für 
dieselben neu auszuferltigenden und ihm auszuliefernden Aktien fallen, 
bis zur Höhe von drei ein halb Prozent, jedoch nach Abzug der 
eventuell zur Deckung von Zinsausfällen bei den im Artikel 2. gedachten 
Unternehmungen zu verwendenden funfzig tausend Thaler (Artikel 2.); 
4) die Zinsen der mit den Beträgen ad a. b. und c. amortisirten Obli- 
gationen. 
(Xr. 6181.) Ar-
	        
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