Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr. 6193.) Statut des Sommer-Deichverbandes Mehrum im Kreise Duisburg. Vom 
1. September 1865. 
Wir Wilhelm, von Gettes Gnaden König von Preußen rc. 
Nachdem die Grundbesitzer auf dem Vorlande bei Mehrum der Mehr- 
zahl nach beantragt haben, zum Schutze ihrer Grundstäcke gegen Uebersirömung 
durch den Rhein einen Deichverband zu bilden, wird auf Grund des Gesetzes 
über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. (Gesetz-Samml. S. 54.) und 
des Deichschau-Reglements für das Herzogthum Cleve vom 24. Februar 1767. 
dieser Deichverband nach Anhhrung der Betheiligten hiermit landesherrlich ge- 
nehmigt und demselben folgendes Statut ertheilt. 
K. 1. 
Der neue Deichverband umfaßt unter dem Namen „Sommer-Deichver- 
band Mehrum“ diejenigen Grundstücke, welche auf der von der Wasserbau- 
Behörde zu Rees zum Kostenanschlage vom 10. November 1862. paraphirten 
Karte des Rheinstromes von Reeshoven bis zur Momm innerhalb der in Roth 
angedeuteten Linie gelegen und der leberschwemmg ausgesetzt, sowie in dem 
von dem Bürgermeisteramte zu Götterswickerhamm am 1. November 1863. 
aufgestellten Deichkataster zur Gesammtgröße von 437 Morgen 108 Ruthen 
50 Fuß mit einem Katastralreinertrage von 1903 Thaler 3 Groschen 8 Pfennigen 
aufgeführt sind und hat zum Jweck, durch einen unterhalb Reeshoven mit einer 
Kronenhöhe von 25 Fuß am Weseler Pegel beginnenden und bis zu dem so- 
genannten Kaninchenberg in Terrainhöhe, d. h. 21/25 Fuß Weseler Pegels, 
allmalig abfallenden Sommerdeich von 6 Fuß Kronenbreite, vierfüßiger inneren 
und dreifüßiger äußeren Böschung die vorstehend bezeichneten Grundstücke bei 
Hochfluthen gegen unzeitige Ueberströmung und Versandung zu schützen. 
Der Sommer-Deichverband Mehrum bildet eine Korporation und hat 
seinen Gerichtsstand bei der Kreisgerichtskommission zu Dinslaken resp. dem 
Kreisgerichte zu Wesel. 
F. 2. 
Der Deichverband ist verpflichtet darauf zu halten, daß nicht blos die 
auf dem Vorlande stehenden hochsicmmigen Baume beseitigt, sondern auch die 
Straucher und Weidenpflanzungen auf den auf und über 18 Fuß am Weseler 
Pegel liegenden Flächen ausgerodet und letztere nicht wieder bepflanzt werden. 
K. 3. 
Die Bestimmungen des im Eingange bezogenen Gesetzes vom 28. Januar 
1848. und des Reglemenes vom 24. Februar 1707. kommen, soweit sie nicht 
durch die Bestimmung dieses Statuts selbst abgeändert werden, überall zur 
Anwendung. Dies gilt insbesondere von den den Grundbesitzern in dem Deich- 
schauverbande auferlegten Beschränkungen ihres Eigenthums und dem den Staats- 
behörden zugewiesenen Recht der Beaufsichtigung- 
Die
	        
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