Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Dieselbe soll aus drei Mitgliedern bestehen, von denen Eins aus dem 
Magistrate, Eins aus der Stadtverordneten-Versammlung und Eins aus der 
Buͤrgerschaft zu wählen ist. Das erstgedachte Mitglied wird vom Bürgermeister 
ernannt, die beiden anderen Mitglieder werden von der Stadtverordneken-Ver- 
sammlung gewählt. - 
H.a. 
Die Obligationen werden in fortlaufenden Nummern, und zwar jede zu 
Einhundert Thalern, von Eins bis inkl. siebenhundert fuͤnf und vierzig, nach 
„dem angehängten Schema ausgestellt, von dem Bürgermeister und den Mit- 
gliedern der Schuldentilgungs-Kommission unterzeichnet und von dem Rendanten 
der städtischen Schuldentilgungs-Kasse komrasignirt. Denselben ist ein Abdruck 
dieses Prioilegiums beizufügen. 
F. 4. 
Den Obligationen werden für die nächsten zehn Jahre zwanzig JZins- 
kupons, jeder zu zwei Thaler fünfzehn Silbergroschen, in den darin bestimmten 
halbjährigen Vurni#en zahlbar, nach dem angehängten Schema beigegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt nach vorheriger öffent- 
licher Bekanntmachung (wie im HF. 7.) bei der Schuldeneilgungs-Kasse zu 
Bochum gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie beigedruckten 
Talons. Bem Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins- 
kupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung 
rechtzeitig geschehen ist. 
Die Kupons und die Talons werden von dem Bürgermeister, der Schulden- 
tilgungs-Kommission und dem Rendanten der Schuldentilgungs-Kasse unter- 
schrieben. 
g. 5. 
Vom Verfallerage ab wird gegen Auslieferung der Zinskupons der Be- 
trag derselben an den Vorzeiger durch die städtische Schuldentilgungs-Kasse ge- 
zahlt. Auch werden die fälligen Zinskupons bei allen Zahlungen an die Ge- 
meindekasse, namentlich bei Entrichtung der Kommunalsteuern, in Zahlung an- 
genommen. 
g. 6. 
Die Zinskupons werden unguͤltig und werthlos, wenn sie nicht binnen 
vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie faͤllig geworden, 
zur Zahlung praͤsentirt werden; die dafuͤr ausgesetzten Fonds verfallen zum 
Vortheil der staͤdtischen Armenkasse zu Bochum. 
K. 7. 
Die Nummern der nach K. 1. zu tilgenden Obligationen werden jährlich 
durch das Loos bestimmt und wenigstens drei Monate vor dem Jahlungskermine 
öffentlich bekannt gemacht, und zwar durch das Bochumer Kreisblatt, durch 
Jahrgang 1865. (Nr. 6194.) 131 das
	        
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