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Dieselbe soll aus drei Mitgliedern bestehen, von denen Eins aus dem
Magistrate, Eins aus der Stadtverordneten-Versammlung und Eins aus der
Buͤrgerschaft zu wählen ist. Das erstgedachte Mitglied wird vom Bürgermeister
ernannt, die beiden anderen Mitglieder werden von der Stadtverordneken-Ver-
sammlung gewählt. -
H.a.
Die Obligationen werden in fortlaufenden Nummern, und zwar jede zu
Einhundert Thalern, von Eins bis inkl. siebenhundert fuͤnf und vierzig, nach
„dem angehängten Schema ausgestellt, von dem Bürgermeister und den Mit-
gliedern der Schuldentilgungs-Kommission unterzeichnet und von dem Rendanten
der städtischen Schuldentilgungs-Kasse komrasignirt. Denselben ist ein Abdruck
dieses Prioilegiums beizufügen.
F. 4.
Den Obligationen werden für die nächsten zehn Jahre zwanzig JZins-
kupons, jeder zu zwei Thaler fünfzehn Silbergroschen, in den darin bestimmten
halbjährigen Vurni#en zahlbar, nach dem angehängten Schema beigegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt nach vorheriger öffent-
licher Bekanntmachung (wie im HF. 7.) bei der Schuldeneilgungs-Kasse zu
Bochum gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie beigedruckten
Talons. Bem Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins-
kupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung
rechtzeitig geschehen ist.
Die Kupons und die Talons werden von dem Bürgermeister, der Schulden-
tilgungs-Kommission und dem Rendanten der Schuldentilgungs-Kasse unter-
schrieben.
g. 5.
Vom Verfallerage ab wird gegen Auslieferung der Zinskupons der Be-
trag derselben an den Vorzeiger durch die städtische Schuldentilgungs-Kasse ge-
zahlt. Auch werden die fälligen Zinskupons bei allen Zahlungen an die Ge-
meindekasse, namentlich bei Entrichtung der Kommunalsteuern, in Zahlung an-
genommen.
g. 6.
Die Zinskupons werden unguͤltig und werthlos, wenn sie nicht binnen
vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie faͤllig geworden,
zur Zahlung praͤsentirt werden; die dafuͤr ausgesetzten Fonds verfallen zum
Vortheil der staͤdtischen Armenkasse zu Bochum.
K. 7.
Die Nummern der nach K. 1. zu tilgenden Obligationen werden jährlich
durch das Loos bestimmt und wenigstens drei Monate vor dem Jahlungskermine
öffentlich bekannt gemacht, und zwar durch das Bochumer Kreisblatt, durch
Jahrgang 1865. (Nr. 6194.) 131 das