Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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g. 12. 
Fuͤr die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt Bochum 
mit ihrem gesammten Vermoͤgen und ihren saͤmmtlichen Einkuͤnften, und kann 
die Stadt, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur rechten 
Zeit gezahlt werden, auf Zahlung derselben durch die Gläubiger gerichtlich ver- 
klagt werden. 
g. 13. 
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins— 
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Bezug 
habenden Vorschriften der Verordnung vom 10. Juni 1819. wegen des Auf- 
gebots und der Amorrisation verlorener oder vernichteter Seaatspapiere G. 1. 
bis 13. mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung: 
a) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der städtischen 
Schuldentilgungs-Kommission gemacht werden. Dieser werden alle die- 
jenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführten 
Verordnung dem Schatzministerium zukommen; gegen die Verfügungen 
der Kommisston findet jedoch der Rekurs an Unsere Regierung zu 
Arnsberg statt; 
b) das im g. 5. der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei Unserem 
Kreisgerichte zu Bochum; 
c) die in den gh. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen sollen 
durch die unter K. 7. dieses Privilegiums angeführten Blatter geschehen. 
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das 
egenwärtige, durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringende 
andesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unker Unserem 
Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der 
Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten 
des Staates zu bewilligen oder Rechten Dritter zu prcijudiziren. 
Gegeben Baden-Baden, den 2. September 1865. 
(LI. &S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
[r. 6191 131* Pro-
	        
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